Testamente und Erbverträge in Frankreich
Die Gestaltung von Testamenten in Frankreich folgt eigenen Regeln – und weicht in einigen wesentlichen Punkten vom deutschen Recht ab. Diese Seite erläutert die Testamentsformen im französischen Recht, die Besonderheiten bei grenzüberschreitenden Verfügungen, die Grenzen des Erbvertrags und einige wichtige Hinweise für deutschsprachige Erblasser mit Vermögen oder Wohnsitz in Frankreich.
Formen von Testamenten im französischen Recht
Im französischen Erbrecht sind drei Testamentsformen gesetzlich vorgesehen:
- Holographisches Testament (testament olographe): Muss vollständig handschriftlich verfasst, eigenhändig unterschrieben und datiert sein. Es ist die am häufigsten gewählte Form in Frankreich, allerdings anfällig für Formfehler.
- Notarielles Testament (testament authentique): Wird vor zwei Notaren oder einem Notar mit zwei Zeugen aufgenommen und von allen Beteiligten unterschrieben. Es bietet höchste Rechtssicherheit – insbesondere in komplexen oder internationalen Fällen mit Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen.
- Geheimes Testament (testament mystique): Das Testament wird in einem verschlossenen Umschlag dem Notar übergeben, der nur die Entgegennahme beurkundet. Diese Form ist selten und mit rechtlichen Unsicherheiten verbunden.

Für deutschsprachige Erblasser mit Vermögen in Frankreich ist die notarielle Form regelmäßig zu empfehlen, da sie sowohl formgültig als auch praktisch leichter vollstreckbar ist.
Praxisbeispiel
Ein deutsches Ehepaar lebt seit Jahren in der Provence und möchte sich gegenseitig absichern – am liebsten mit einem gemeinsamen Testament, wie es aus Deutschland bekannt ist. Der Gang zum französischen Notar bringt eine Überraschung: Das gemeinschaftliche Testament ist im französischen Recht unzulässig. Jeder Ehegatte muss eine eigene letztwillige Verfügung errichten. Genau solche Unterschiede machen eine frühzeitige rechtliche Beratung unerlässlich.
Gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge – Unterschiede zu Deutschland
Während in Deutschland das gemeinschaftliche Testament unter Ehegatten weit verbreitet ist (z. B. das sogenannte Berliner Testament), ist diese Form im französischen Erbrecht unzulässig. Jeder Ehepartner muss eine eigene letztwillige Verfügung errichten. Ein gemeinsames Testament wäre unwirksam.
Auch Erbverträge, wie sie im deutschen Recht in § 1941 BGB geregelt sind, sind im französischen Recht grundsätzlich nicht vorgesehen. Eine Bindung an wechselseitige Verfügungen ist nur sehr eingeschränkt möglich – etwa durch eine donation au dernier vivant (Schenkung auf den Todesfall zugunsten des überlebenden Ehepartners) oder eine notariell beurkundete Absprache mit Schenkungselement. Diese erfordern notarielle Beurkundung und sind mit Vorsicht zu verwenden.
Donation au dernier vivant – Schenkung auf den Todesfall
Die donation au dernier vivant ist im französischen Recht das wichtigste Instrument zur Verbesserung der erbrechtlichen Stellung des überlebenden Ehegatten. Sie erlaubt es, dem Partner mehr zuzuwenden, als ihm nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde – innerhalb der durch die réserve héréditaire gezogenen Grenzen. In der Praxis wird sie häufig mit einem Testament kombiniert und notariell beurkundet.
Die donation au dernier vivant kann dem überlebenden Ehegatten wahlweise einräumen:
- Den Nießbrauch (usufruit) am gesamten Nachlass
- Ein Viertel in vollem Eigentum und drei Viertel als Nießbrauch
- Den gesamten Nachlass in vollem Eigentum – soweit keine Kinder vorhanden sind
Die donation au dernier vivant ist – anders als ein echter Erbvertrag – grundsätzlich widerruflich. Jeder Ehegatte kann sie ohne Zustimmung des anderen jederzeit notariell widerrufen. Dies unterscheidet sie wesentlich vom deutschen Erbvertrag, der in der Regel bindend ist. Sie unterliegt zudem der Erbschaftsteuer in Frankreich und entfaltet ihre Wirkung erst im Todesfall. Bei der Nachlassplanung sollte diese Besonderheit ausdrücklich berücksichtigt werden – stets im Zusammenhang mit dem gewählten Güterstand (siehe auch: anwendbares Recht).
Wichtige Hinweise für deutschsprachige Erblasser mit Bezug zu Frankreich
- Rechtswahl im Testament: Gemäß EU-Erbrechtsverordnung kann im Testament eine Rechtswahl getroffen werden – z. B. zugunsten des deutschen Erbrechts, auch wenn der Erblasser in Frankreich lebt. Dies kann erhebliche Vorteile haben, z. B. bei Pflichtteilsfragen oder bei der Gestaltung des Ehegattenerbrechts.
- Formgültigkeit ausländischer Testamente: Ein in Deutschland formgültig errichtetes Testament ist nach dem Haager Testamentsübereinkommen von 1961, dem sowohl Deutschland als auch Frankreich angehören, in der Regel auch in Frankreich formgültig. Entscheidend ist jedoch, ob der Inhalt mit dem anwendbaren Erbrecht vereinbar ist – der Inhalt muss den zwingenden Vorschriften des anwendbaren Rechts Rechnung tragen.
- Eintragung ins zentrale Testamentsregister Frankreichs (FCDDV): Notarielle Testamente werden automatisch registriert. Für handschriftliche Testamente ist eine Registrierung empfehlenswert, um Auffindbarkeit und Gültigkeit sicherzustellen.
- Pflichtteilsrecht beachten: Auch bei Vorliegen eines Testaments müssen Pflichtteilsansprüche (réserve héréditaire) gewahrt bleiben. Ein Verstoß kann zur Unwirksamkeit oder Anfechtung führen. Mehr dazu: Pflichtteil und Enterbung in Frankreich.
Glossar: Schlüsselbegriffe zu Testamenten und Erbverträgen in Frankreich
- Testament Frankreich: Letztwillige Verfügung nach französischem Recht – in drei Varianten möglich: holographisch, notariell oder als geheimes Testament.
- Testament olographe: Vollständig handschriftliches Testament – häufigste Form, aber anfällig für Formfehler.
- Testament authentique: Notarielles Testament – höchste Rechtssicherheit, insbesondere bei internationalen Erbfällen empfohlen. Mehr: Die Rolle des Notars beim Erbfall in Frankreich.
- Gemeinschaftliches Testament: Im französischen Recht nicht erlaubt – anders als im deutschen Erbrecht (Berliner Testament).
- Erbvertrag Frankreich: Grundsätzlich nicht vorgesehen – nur in Ausnahmen durch Schenkungen auf den Todesfall oder notariell beurkundete Absprachen möglich.
- Donation au dernier vivant: Schenkung auf den Todesfall zugunsten des überlebenden Ehegatten – widerruflich, notariell beurkundet, Wirkung erst im Todesfall.
- Rechtswahl im Testament: Möglichkeit nach Art. 22 EU-Erbrechtsverordnung, das Erbrecht der Staatsangehörigkeit zu wählen. Mehr: Anwendbares Recht im französischen Erbrecht.
- FCDDV (Fichier Central des Dispositions de Dernières Volontés): Zentrales französisches Register zur Auffindung letztwilliger Verfügungen.
- Réserve héréditaire: Zwingender Pflichtteil für Kinder – kann auch durch Testament nicht unterlaufen werden. Mehr: Pflichtteilsrecht in Frankreich.
Weiterführende Informationen zu Testamenten und Erbrecht in Frankreich
Weiterführende Informationen zu verwandten Themen finden Sie auf folgenden Seiten:
- Pflichtteilsrecht in Frankreich (Réserve héréditaire)
- Pflichtteil und Enterbung in Frankreich
- Erbrecht des Ehegatten in Frankreich
- Nachlassplanung in Frankreich: Strategien für deutschsprachige Erben
- Anwendbares Recht und internationale Aspekte im französischen Erbrecht
- Die Rolle des Notars beim Erbfall in Frankreich
- Erbschaftsteuer in Frankreich (Droits de succession)
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