Entsendung nach Luxemburg: Pflichten deutscher Unternehmen in Luxemburg
Planen Sie, Ihre Mitarbeiter nach Luxemburg zu entsenden? Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf die rechtlichen Herausforderungen und administrativen Anforderungen, die mit internationalen Entsendungen verbunden sind. Wir bieten Ihnen maßgeschneiderte Lösungen, um Ihre Mitarbeiter rechtssicher nach Luxemburg zu entsenden. Vertrauen Sie auf die Expertise vom Anwalt für luxemburgisches Recht – für eine reibungslose Entsendung und einen erfolgreichen Einsatz vor Ort. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine kompetente Beratung und Begleitung Ihrer Aktivitäten in Luxemburg vor Ort.

Planen Sie, Ihre Mitarbeiter nach Luxemburg zu entsenden? Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf die rechtlichen Herausforderungen und administrativen Anforderungen, die mit internationalen Entsendungen verbunden sind. Wir bieten Ihnen maßgeschneiderte Lösungen, um Ihre Mitarbeiter rechtssicher nach Luxemburg zu entsenden. Vertrauen Sie auf die Expertise vom Anwalt für luxemburgisches Recht – für eine reibungslose Entsendung und einen erfolgreichen Einsatz vor Ort. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine kompetente Beratung und Begleitung Ihrer Aktivitäten in Luxemburg vor Ort.
Beratung vom Anwalt bei Entsendung nach Luxemburg
DDA Kanzlei Franfurt bietet Ihnen umfassende Beratung und Begleitung bei der Entsendung Ihrer Mitarbeiter nach Luxemburg. Vertrauen Sie auf unsere Expertise im internationalen Arbeitsrecht und luxemburgischem Recht und sorgen Sie für eine reibungslose Entsendung.
Kontaktieren Sie uns für eine maßgeschneiderte Lösung!
Bitte beachten Sie wichtige Informationen zum Thema Entsendung nach Luxemburg vom Anwalt für Sie als ersten Überblick zusammengefasst.
Alles zum Thema Entsendung nach Luxemburg vom Anwalt - Pflichten zur Meldung und Registrierung
Alle wichtigen Inhalte rund um die Melde- und Registrierungspflichten deutscher Unternehmen und Arbeitnehmer in Luxemburg vom Anwalt für Sie zusammengefasst. Einfach klicken und sich informieren!
Wann liegt Entsendung vor?
Begriffsklärung: Entsendung nach luxemburgischem Recht.
Pflichten des Unternehmens
Entsendemeldung in Luxemburg
Badge Social - sozialer Ausweis
Bezugsperson in Luxemburg
Aufbewahrung von Dokumenten
Anwalt für Entsendung
Anwendung Entsendevorschriften
Wann gelten die luxemburgischen Vorschriften?
Dienstleistungsanzeige
Meldeplattform „E-Détachement”
Meldung der Entsendung
Monatliche Dokumente
Sanktionen bei Nichtbefolgung
FAQ zur Entsendung Luxemburg
Alles zum Thema Entsendung nach Luxemburg vom Anwalt - Pflichten zur Meldung und Registrierung
Alle wichtigen Inhalte rund um die Melde- und Registrierungspflichten deutscher Unternehmen und Arbeitnehmer in Luxemburg vom Anwalt für Sie zusammengefasst. Einfach klicken und sich informieren!
Wann liegt Entsendung vor?
Begriffsklärung: Entsendung nach luxemburgischem Recht.
Pflichten des Unternehmens
Entsendemeldung in Luxemburg
Badge Social - sozialer Ausweis
Bezugsperson in Luxemburg
Aufbewahrung von Dokumenten
Anwalt für Entsendung
Anwendung Entsendevorschriften
Dienstleistungsanzeige
Meldeplattform „E-Détachement”
Meldung der Entsendung
Monatliche Dokumente
Sanktionen bei Nichtbefolgung
FAQ zur Entsendung Luxemburg
Wann liegt Entsendung nach luxemburgischem Recht vor?
Laut gesetzlicher Definition (Art. L. 141-1) erfolgt eine Entsendung, wenn das ausländische Unternehmen einen Mitarbeiter nach Luxemburg entsendet, um:
- eine Dienstleistung an einen Empfänger, der im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg ansässig ist oder dort seine Tätigkeit ausübt, zu erbringen (internationale Dienstleistungen);
- in einem Betrieb, der dem entsendenden Unternehmen gehört, oder in einem Unternehmen, das der Unternehmensgruppe angehört, der das entsendende Unternehmen angehört, zu arbeiten (konzerninterne Entsendung);
- Kundenbesuche oder Geschäftsreisen i.R.d. Vertragsbindung mit Kunden;
- als Leiharbeitnehmer an einen in Luxemburg ansässigen Entleiher überlassen zu werden (Arbeitnehmerüberlassung nach Luxemburg);
- als Leiharbeitnehmer (LAN) an einen in Deutschland ansässigen Entleiher überlassen zu werden, der seinerseits den LAN zur Erbringung einer Leistung an einen Empfänger, der im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg ansässig ist oder dort seine Tätigkeit ausübt, einsetzt (Einsatz von LAN des ausländischen Unternehmens).

Wann liegt Entsendung nach luxemburgischem Recht vor?
Laut gesetzlicher Definition (Art. L. 141-1) erfolgt eine Entsendung, wenn das ausländische Unternehmen einen Mitarbeiter nach Luxemburg entsendet, um:
- eine Dienstleistung an einen Empfänger, der im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg ansässig ist oder dort seine Tätigkeit ausübt, zu erbringen (internationale Dienstleistungen);
- in einem Betrieb, der dem entsendenden Unternehmen gehört, oder in einem Unternehmen, das der Unternehmensgruppe angehört, der das entsendende Unternehmen angehört, zu arbeiten (konzerninterne Entsendung);
- Kundenbesuche oder Geschäftsreisen i.R.d. Vertragsbindung mit Kunden;
- als Leiharbeitnehmer an einen in Luxemburg ansässigen Entleiher überlassen zu werden (Arbeitnehmerüberlassung nach Luxemburg);
- als Leiharbeitnehmer (LAN) an einen in Deutschland ansässigen Entleiher überlassen zu werden, der seinerseits den LAN zur Erbringung einer Leistung an einen Empfänger, der im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg ansässig ist oder dort seine Tätigkeit ausübt, einsetzt (Einsatz von LAN des ausländischen Unternehmens).

Anwalt erklärt die Anwendung der Entsendevorschriften

Bei einer Entsendung von Arbeitnehmern nach Luxemburg stellt sich für das deutsche Unternehmen oft die Frage, wann die luxemburgischen Entsendevorschriften zur Anwendung kommen. Diese Frage kann pauschal beantwortet werden. Jedes ausländische Unternehmen, das Arbeitnehmer zur Erbringung einer Dienstleistung vor Ort vorübergehend nach Luxemburg entsendet muss die luxemburgischen entsendende Vorschriften beachten. Zwar bestehen Ausnahmefälle, bei denen die luxemburgischen Entsendevorschriften nicht zur Anwendung kommen. Diese sind sehr begrenzt auf den Sektor der Handelsmarine bzw. Handelsschifffahrt, Entsendung von Berufskraftfahrern in den gewerblichen Straßenverkehr, Selbständige, sowie Kabotage- und internationale Transporte, mit Ausnahme von Transit-, „bilateralen Transportoperationen“ (sowohl im Güter- als auch im Personenverkehr) und bilateralen Operationen mit zwei zusätzlichen Beförderungsstopps - diese Ausnahme ist beschränkt auf Fälle, in denen ein Dienstleistungsvertrag zwischen dem Arbeitgeber, der den Fahrer entsendet, und einer im EU-Aufnahmeland tätigen Partei besteht.
Pflichten des Unternehmens bei Entsendung nach Luxemburg
Entsendemeldung in Luxemburg
Meldeplattform in Luxemburg „E-Détachement”
Diese Meldepflicht besteht für alle ausländischen Unternehmen und Selbstständige ohne Beschäftigte, wenn sie vorübergehend in Luxemburg tätig werden. Dafür muss sich das entsendende Unternehmen online über das Meldeportal „E-Détachement” bei der ITM registrieren. Diese Plattform erreichen Sie unter der URL: https://edetach.itm.lu/edetach/
Badge Social - sozialer Ausweis für den nach Luxemburg entsandten Arbeitnehmer
Über das online Meldeportal „E-Détachement” registrieren Sie auch die Arbeitnehmer und können im Anschluss für jeden registrierten Arbeitnehmer einen sozialen Identitätsausweis, den sogenannten „Badge social“ als PDF Dokument herunterladen. Dieses Dokument ist von größter Wichtigkeit und wird von dem ITM (Gewerbeaufsicht) bei Kontrollen überprüft. Diesen Ausweis muss der Arbeitnehmer bei einer Entsendung nach Luxemburg stets mit sich führen entweder als ausgedrucktes Dokument oder elektronisch. Auf diese Weise kann der Arbeitnehmer sich bei einer Kontrolle durch die luxemburgischen Behörden identifizieren. Die Kontrollbehörde ITM überprüft alle relevanten Daten durch das Scannen des Barcodes, der auf dem Badge Social (sozialen Identitätsausweis) abgebildet ist.
Meldung der Entsendung nach Luxemburg
Nach der Registrierung des entsendenden Unternehmens und der zu entsendenden Arbeitnehmer kann die eigentliche Entsendungsanmeldung vorgenommen werden.
Bei dieser Entsendungsanmeldung wird die voraussichtliche Dauer sowie das geplante Datum des Beginns und des Endes der Entsendung nach Luxemburg entsprechend dem Dienstleistungsvertrag angegeben. Diese Bestimmungen über die Entsendung gelten auch für sehr kurze Entsendungsdauern. Das entsendende Unternehmen muss demnach auch für Dienstleistungen, die nur einige Stunden an einem Tag dauern, eine Entsendungsanzeige über die elektronische Plattform „E-Détachement” beim Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) vornehmen. Zudem sind auch die Adresse(n) der Arbeitsplätze der entsandten Mitarbeiter im Großherzogtum Luxemburg anzugeben sowie die Art der auf nationalem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeit.
Angabe einer Bezugsperson in Luxemburg
Bei einer Entsendung nach Luxemburg muss im Rahmen der Entsendemeldung ebenfalls eine sogenannte Bezugsperson angegeben werden. Bei der Bezugsperson handelt es sich faktisch um einen Ansprechpartner für die luxemburgischen Behörden. Es kann sich dabei um eine beliebige natürliche oder juristische Person handeln, sofern sie bestimmte Bedingungen, wie die Anwesenheit während der Dauer der Entsendung in Luxemburg, erfüllt. Es kann sich demnach beispielsweise um einen Arbeitnehmer des entsendenden Unternehmens, eine Treuhandgesellschaft, einen Anwalt usw. handeln.
Die Bezugsperson ist zustellungsberechtigt.
Monatliche Dokumente bei der Entsendung nach Luxemburg
Für jeden entsandten Arbeitnehmer müssen während der gesamten Dauer der Entsendung nach Luxemburg bestimmte Dokumente monatlich über die Online Plattform „E-Détachement” an die ITM übermittelt werden. Die Dokumente werden hochgeladen. Dazu gehören mind.:
Arbeitsnachweise: Die Arbeitsnachweise mit Angabe des Beginns, des Endes und der Dauer der täglichen Arbeitszeit für die gesamte Dauer der Entsendung nach Luxemburg.
Zahlungsbelege: Der Nachweis über die Zahlung des Lohns.
Lohnzettel: Der Lohnzettel.
Die monatlichen Dokumente können erst nach Ablauf des den betreffenden Monat entsprechenden Zeitraums (Beispiel: Die monatlichen Dokumente für den Monat Januar können erst nach dem 31. Januar hochgeladen werden) oder nach dem Ende des der Entsendung entsprechenden Zeitraums (Beispiel: Die Entsendung endet am 5. Januar. Die monatlichen Dokumente für den Monat Januar können demnach erst ab dem 6. Januar hochgeladen werden).
Aufbewahrung von Dokumenten in Luxemburg
Bei einer Entsendung eines Mitarbeiters nach Luxemburg muss das deutsche Unternehmen während der Dauer der Entsendung am Arbeitsplatz des entsandten Arbeitnehmers in Luxemburg oder an einem anderen für die Bezugsperson, zugänglichen Ort bestimmte Dokumente in Papierform oder im elektronischen Format aufbewahren und sie fristgemäß auf Verlangen des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts (ITM) dieser oder einer anderen zuständigen Behörde vorlegen.
Gemäß Art. L. 142-3 des luxemburgischen Arbeitsgesetzbuchs müssen bei Entsendung nach Luxemburg folgende Dokumente dort aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden:
1. Dienstleistungsvertrag
- eine Kopie des mit dem Bauherrn, dem Auftraggeber, dem Unterauftragnehmer, ihren jeweiligen Vertragspartner geschlossenen Dienstleistungsvertrags sowie gegebenenfalls eine Kopie des Überlassungsvertrags;
Sanktionen bei Nichtbefolgung der luxemburgischen Entsendungsvorschriften
Nachfolgend informiert Sie unsere Kanzlei in Frankfurt umfassend über die Sanktionen, die bei der Nichtbefolgung der luxemburgischen Entsendungsvorschriften drohen. Arbeitgeber, die Mitarbeiter nach Luxemburg entsenden, müssen strenge Regelungen beachten, um empfindliche Strafen zu vermeiden. Erfahren Sie, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um rechtliche Konflikte zu vermeiden und Ihr Unternehmen zu schützen. Vertrauen Sie auf unsere langjährige Erfahrung und Expertise in diesem komplexen Rechtsgebiet.
Missachtungen folgender Pflichten werden sanktioniert:
Missachtungen seitens des entsendenden Unternehmens der folgenden Pflichten:
- Anzeige der Entsendung
- Übermittlung der erforderlichen Unterlagen
- Überprüfung, Information und Aufforderung des Dienstleisters, der auf einen direkten Unterauftragnehmer zurückgreift
Mögliche Sanktionen
-
- Bußgeld
- zwischen 1.000 -5.000 Euro pro entsandten Arbeitnehmer
- zwischen 2.000 und 10.000 Euro im Wiederholungsfall
- Wiederholungsfall Betrachtungszeitraum: 2 Jahre ab dem Tag der Zustellung des ersten Bußgeldbescheids
Der Gesamtbetrag des Bußgeldes darf 50.000 Euro nicht überschreiten.
- Einstellung der Arbeiten
- Bei schweren Verstößen gegen die Bestimmungen
- über die Aufbewahrungspflicht der Dokumente
- Anordnungs- und Informationspflichten des Auftragnehmers bei Verstößen des Subunternehmers
- Bei Nichtzahlung des verhängten Bußgelds
- Gesamtschuldnerische Haftung für Lohnzahlung und Sozialabgaben der AN des Subunternehmens
Einstellung von Arbeiten als Sanktion
FAQ zur Entsendung nach Luxemburg
Nachfolgend haben wir einige Fragen zur Entsendung nach Luxemburg betreffend die Meldepflichten und Registrierungspflichten für Sie zusammengefasst. Ihre Frage ist nicht dabei? Kein Problem. Fragen Sie uns per E-Mail oder gerne telefonisch. Wir freunen uns auf Ihre Fragen und Ihr Feedback.
Ab welcher Dauer muss eine Dienstreise in Luxemburg gemeldet werden?
- Es gibt keine Mindestdauer bei der Pflicht zur Meldung einer Entsendung. Das bedeutet, dass auch bei sehr kurzen Dauern (z.B. Stunden) die Entsendung gemeldet werden muss.
Anwaltskanzlei für internationales Arbeitsrecht in Frankfurt
Unsere erfahrenen Rechtsanwälte bieten Ihnen umfassende Beratung und maßgeschneiderte Lösungen für alle rechtlichen Herausforderungen im grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnis. Ob Entsendungen, Arbeitsverträge oder Compliance-Fragen – wir unterstützen Sie kompetent und zielgerichtet.
Profitieren Sie von unserem tiefgehenden Fachwissen und unserer internationalen Vernetzung, um Ihre Interessen international effektiv zu vertreten. Bei uns stehen Sie und Ihr Unternehmen im Mittelpunkt. Vertrauen Sie auf unsere Expertise und sichern Sie sich den Erfolg in der globalisierten Arbeitswelt. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine unverbindliche Erstberatung gerne per E-Mail (arbeitsrecht@dda-legal.de) oder telefonisch +49 (0) 69 98 97 22 525. Dabei kann die Kommunikation in deutscher, französischer oder englischer Sprache erfolgen und nötige Dokumentation ein- oder mehrsprachig erstellt werden.
