Gesellschaftsmigration
Migration von Gesellschaften
International den richtigen Zug machen

Grenzüberschreitende Sitzverlegung und internationale Unternehmensstruktur

Was ist bei grenzüberschreitender Sitzverlegung maßgebend und welche Theorien sind bei der Bestimmung des Unternehmenssitzes zu beachten? 

Internationaler Unternehmensumzug

Internationaler Unternehmensumzug

Im Zusammenhang mit Restrukturierungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen, seien sie etwa betriebswirtschaftlicher oder steuerrechtlicher Natur, sowie im Rahmen von Gesellschaftsakquisitionen kann es erforderlich oder nützlich sein Unternehmen international zu verlegen.
Dabei ist regelmäßig die unterbrechungsfreie Fortführung der Gesellschaft unter Beibehaltung ihrer Rechtspersönlichkeit und unter Vermeidung einer Auflösung und Liquidation das Ziel. Ist dies aufgrund der beteiligten Rechtsordnungen nicht möglich müssen Ausweichlösungen gefunden werden.

Sitzverlegung ins Ausland oder Zuzug ausländischer Gesellschaften nach Deutschland

Internationaler Unternehmensumzug

Im Zusammenhang mit Restrukturierungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen, seien sie etwa betriebswirtschaftlicher oder steuerrechtlicher Natur, sowie im Rahmen von Gesellschaftsakquisitionen kann es erforderlich oder nützlich sein Unternehmen international zu verlegen.
Dabei ist regelmäßig die unterbrechungsfreie Fortführung der Gesellschaft unter Beibehaltung ihrer Rechtspersönlichkeit und unter Vermeidung einer Auflösung und Liquidation das Ziel. Ist dies aufgrund der beteiligten Rechtsordnungen nicht möglich müssen Ausweichlösungen gefunden werden.

Grenzüberschreitende Sitzverlegung

Dank mittlerweile gefestigter europäischer Rechtsprechung ist es grundsätzlich möglich innerhalb der Europäischen Union und des EWR den Sitz einer juristischen Person grenzüberschreitend zu verlegen.

Ob und wie dies im konkreten Fall möglich ist, hängt maßgeblich von den beteiligten Gerichtsbarkeiten ab und in erster Linie davon, ob sie der Gründungstheorie oder Sitztheorie folgen.

Bestimmung des Unternehmenssitzes bei internationaler Sitzverlegung

Sitztheorie

Sitztheorie

In Ländern die der Sitztheorie folgen wird davon ausgegangen, dass der Sitz einer Gesellschaft sich dort befindet wo sich ihre tatsächliche Verwaltung befindet. Wie in vielen anderen Gerichtsbarkeiten ist in Deutschland ist die Sitztheorie maßgeblich. Weitere Länder die dieser Theorie folgen sind zum Beispiel Frankreich, Belgien oder Luxemburg.
Im Verhältnis zu Drittstaaten führt die Anwendung der Sitztheorie regelmäßig dazu, dass die migrierende Gesellschaft gleichzeitig mit der Verlegung ihres Sitzes einen Formwechsel durchführen muss um eine im Zielstaat anerkannte Rechtsform anzunehmen um nicht aufgelöst werden zu müssen. Mit der Verlegung ihres Sitzes außerhalb ihres Gründungsstaates kann nämlich die Notwendigkeit eintreten, die Gesellschaft zu liquidieren, um sie aus dem Ursprungshandelsregister löschen zu können. Ist die Migration vollzogen unterliegt die Gesellschaft allen rechtlichen Vorschriften des Zielstaats.

Bestimmung des Unternehmenssitzes bei internationaler Sitzverlegung

Sitztheorie

In Ländern die der Sitztheorie folgen wird davon ausgegangen, dass der Sitz einer Gesellschaft sich dort befindet wo sich ihre tatsächliche Verwaltung befindet. Wie in vielen anderen Gerichtsbarkeiten ist in Deutschland ist die Sitztheorie maßgeblich. Weitere Länder die dieser Theorie folgen sind zum Beispiel Frankreich, Belgien oder Luxemburg.

Im Verhältnis zu Drittstaaten führt die Anwendung der Sitztheorie regelmäßig dazu, dass die migrierende Gesellschaft gleichzeitig mit der Verlegung ihres Sitzes einen Formwechsel durchführen muss um eine im Zielstaat anerkannte Rechtsform anzunehmen um nicht aufgelöst werden zu müssen. Mit der Verlegung ihres Sitzes außerhalb ihres Gründungsstaates kann nämlich die Notwendigkeit eintreten, die Gesellschaft zu liquidieren, um sie aus dem Ursprungshandelsregister löschen zu können. Ist die Migration vollzogen unterliegt die Gesellschaft allen rechtlichen Vorschriften des Zielstaats.

Gründungstheorie

In Ländern die die Gründungstheorie anwenden ist eine Sitzverlegung der Gesellschaft in aller Regel hingegen unproblematisch möglich, weil diese bei der Beurteilung der Frage, welchem Recht die Gesellschaft untersteht davon ausgehen, dass das Recht des satzungsmäßigen Sitzes maßgeblich ist - und zwar unabhängig von der Frage wo die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat. Die Gesellschaft bleibt deshalb auch bei der Wegverlegung ihres Sitzes ins Ausland bestehen.

Länder die die Gründungstheorie anwenden sind das Vereinigte Königreich, die USA und mit Einschränkungen die Niederlande, die Schweiz, Italien, Spanien, Dänemark, Schweden, Estland, Liechtenstein und Japan.

Wir unterstützen Sie beim Sprung in eine andere Rechtsordnung.
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Verlegung des Unternehmenssitzes zwischen EU und Drittsaat

Innerhalb der Europäischen Union bestehen durch die nunmehr langjährige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu diesem Themenkomplex zahlreiche Erleichterungen. So müssen Unionsländer, die der Sitztheorie folgen den Zuzug ausländischer Gesellschaften aus der EU zulassen und verstoßen sonst gegen das Unionsrecht. Daher ist es möglich, dass zum Beispiel eine englische Limited ihren Sitz in Deutschland haben kann.

Anders sah es bisher aus, wenn es um den Wegzug der Gesellschaften ging. Hier war es bisher so, dass die nationale Gesetzgebung Anwendung findet. Lässt sie eine Wegverlegung des Gesellschaftssitzes nicht ohne vorherige Liquidation der Gesellschaft zu, musste diese durchgeführt werden. Aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des EuGH zu diesem Thema, gilt diese Praxis aber nunmehr nicht mehr uneingeschränkt.

So ist es jetzt für in der EU ansässige Gesellschaften möglich, im Rahmen eines grenzüberschreitenden Formwechsels durch die reine Verlegung ihres satzungsmäßigen Sitzes zu migrieren und in den Genuss der Rechtsvorschriften des Zuzugstaats zu kommen. Entgegenstehende Vorschriften aus dem Wegzugstaat stehen insoweit der Niederlassungsfreiheit der Gesellschaften in der EU entgegen.
Im Verhältnis zu nicht-EU Drittstaaten gelten die alten, nationalen Prinzipien allerdings fort. Insbesondere mit Blick auf den Brexit wird es für viele Gesellschaften unter englischem Recht nützlich - beziehungsweise nötig - sein sich mit der Frage nach einer Sitzverlegung auseinanderzusetzen.

Verlegung des Unternehmenssitzes zwischen EU und Drittsaat

Nationales Recht und Gemeinschaftsrecht

Innerhalb der Europäischen Union bestehen durch die nunmehr langjährige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu diesem Themenkomplex zahlreiche Erleichterungen. So müssen Unionsländer, die der Sitztheorie folgen den Zuzug ausländischer Gesellschaften aus der EU zulassen und verstoßen sonst gegen das Unionsrecht. Daher ist es möglich, dass zum Beispiel eine englische Limited ihren Sitz in Deutschland haben kann.

Anders sah es bisher aus, wenn es um den Wegzug der Gesellschaften ging. Hier war es bisher so, dass die nationale Gesetzgebung Anwendung findet. Lässt sie eine Wegverlegung des Gesellschaftssitzes nicht ohne vorherige Liquidation der Gesellschaft zu, musste diese durchgeführt werden. Aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des EuGH zu diesem Thema, gilt diese Praxis aber nunmehr nicht mehr uneingeschränkt.

EU-Sitzverlegung und Drittstaaten

So ist es jetzt für in der EU ansässige Gesellschaften möglich, im Rahmen eines grenzüberschreitenden Formwechsels durch die reine Verlegung ihres satzungsmäßigen Sitzes zu migrieren und in den Genuss der Rechtsvorschriften des Zuzugstaats zu kommen. Entgegenstehende Vorschriften aus dem Wegzugstaat stehen insoweit der Niederlassungsfreiheit der Gesellschaften in der EU entgegen.

Im Verhältnis zu nicht-EU Drittstaaten gelten die alten, nationalen Prinzipien allerdings fort. Insbesondere in diesen Fällen ist es nötig sich mit der Frage nach einer Sitzverlegung auseinanderzusetzen und die Konsequenzen genau zu analysieren.
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