Luxemburg hat sich als erstklassiges Zentrum für Verbriefungen etabliert und bietet ein attraktives Umfeld für die Strukturierung und Durchführung von Verbriefungstransaktionen. Mit einem modernen und flexiblen Verbriefungsgesetz, steuerlichen Vorteilen und einer effizienten regulatorischen Infrastruktur ist Luxemburg ein bevorzugter Standort für Investoren und Finanzdienstleister weltweit.
Sie wird von Investmentfonds und institutionellen Investoren, Finanzinstituten, sowie von Versicherungen, Immobilienunternehmen und Konzernen genutzt. Sie kann ebenfalls als Finanzierungs- und Refinanzierungsmodell für kleine und mittlere Unternehmen dienen. Durch die Verbriefung von Vermögenswerten können KMUs ihre Liquidität verbessern, Kapital freisetzen und Zugang zu neuen Finanzierungsquellen erhalten, die sonst möglicherweise nicht zugänglich wären.
Nachfolgend erhalten Sie Informationen zu den Vorteilen, den wesentlichen Merkmalen, den Rechtsformen und Besonderheiten der Verbriefung in Luxemburg:
Nachfolgend erhalten Sie Informationen zu den Vorteilen, den wesentlichen Merkmalen, den Rechtsformen und Besonderheiten der Verbriefung in Luxemburg:
Verbriefungen werden in Luxemburg durch das Gesetz vom 22. März 2004 über die Verbriefung reglementiert.
Die Verbriefung in Luxemburg ist ein flexibles, im Prinzip nicht reguliertes und steuereffizientes Instrument, das nicht der Finanzmarktausicht der CSSF (Commission de surveillance du secteur financier) untersteht.
Die Verbriefung erfolgt entweder über einem von einer Verwaltungsgesellschaft verwalteten Fonds (ohne eigene Rechtsform) oder über eine Spezial-Zweckgesellschaft (SPV). Diese unterliegt den allgemeinen Vorschriften des Gesellschaftsrechts und kann unterschiedliche Rechtsformen haben.
Das Risiko aus dem Wertpapier wird somit vom Geschäftsrisiko des (vorherigen) Eigentümers des Vermögenswertes getrennt und auf die Verbriefungsgesellschaft übertragen.
Das luxemburgische Verbriefungsgesetz sieht die Insolvenzsicherheit (Anspruchsverzichtklausel, Konkursantragsverzichtsklausel und vorrangige Befriedigung der Verbriefungsgesellschaft) vor, um so die verbrieften Vermögenswerte vor Insolvenzrisiken zu schützen. Die für eine Verbriefung notwendigen Schutzmechanismen werden somit gesetzlich vorgesehen.
Damit lassen sich Verbriefungsgeschäfte in Luxemburg zu unterschiedlichen Zwecken einsetzen - für unternehmensinterne Transaktionen oder Kapitalmarkttransaktionen oder gemischten Transaktionsvorhaben. Sie können z.B. im Rahmen einer Restrukturierung, als auch zur rechtssicheren und steuerlich vorteilhaften Ermöglichung von Investitionen durch Fremdkapital aus privaten Mitteln verwendet werden.
Durch die Möglichkeit die Verbriefungsgesellschaft mit Teilvermögen (Kompartimente) auszustatten, können mehrere, voneinander isolierte, Kompartimente eingerichtet werden.
Diese sind dann von allen anderen Teilvermögen und auch von der Verbriefungsgesellschaft selbst vollständig getrennt.
Dies ist extrem kosteneffizient, da hierdurch auf komplizierte Einzelvertragswerke verzichtet werden kann und gleichzeitig der Verwaltungsaufwand stark reduziert werden kann. Auch müssen die weiteren gesetzlichen Vorgaben des Gesellschaftsrechts, zum Beispiel im Hinblick auf die Mindestkapitalisierung, nur einmal erfüllt werden.
Auf diese Weise können mehrere - auch völlig unterschiedliche – Projekte über dieselbe Investitionsstruktur laufen.
Soll die Verbreifung über eine Zweckgesellschaft (SPV) erfolgen, kommen folgende Rechtsformen in Frage:
In der Praxis sind die ersten beiden Gesellschaftsformen die häufigsten.
Das Verbriefungsgesetz erlaubt somit die Verbriefung eines breiten Spektrums von Vermögenswerten in Luxemburg.
Insbesondere können Risiken im Zusammenhang mit dem Besitz von beweglichen oder unbeweglichen, materiellen oder immateriellen Vermögenswerten sowie Risiken, die sich aus den von Dritten übernommenen Verpflichtungen oder aus Tätigkeiten Dritter ergeben, verbrieft werden.
In der Praxis handelt es sich bei den Verbriefungstransaktionen in Luxemburg in der Regel um gewerbliche Kredite, notleidende Kredite, Hypothekendarlehen, Forderungen aus Leasingverträgen, Verbraucherkredite, Erträge aus dem operativen Geschäft, usw.
Die Verbriefung von Sachwerten ist mit Einschränkungen zulässig, sofern der Zweck der Transaktion darin besteht, diese Vermögenswerte zu refinanzieren und liquide zu machen.
Verbriefungen werden in Luxemburg durch das Gesetz vom 22. März 2004 über die Verbriefung reglementiert.
Die Verbriefung in Luxemburg ist ein flexibles, im Prinzip nicht reguliertes und steuereffizientes Instrument, das nicht der Finanzmarktausicht der CSSF (Commission de surveillance du secteur financier) untersteht.
Die Verbriefung erfolgt entweder über einem von einer Verwaltungsgesellschaft verwalteten Fonds (ohne eigene Rechtsform) oder über eine Spezial-Zweckgesellschaft (SPV). Diese unterliegt den allgemeinen Vorschriften des Gesellschaftsrechts und kann unterschiedliche Rechtsformen haben.
Das Risiko aus dem Wertpapier wird somit vom Geschäftsrisiko des (vorherigen) Eigentümers des Vermögenswertes getrennt und auf die Verbriefungsgesellschaft übertragen.
Das luxemburgische Verbriefungsgesetz sieht die Insolvenzsicherheit (Anspruchsverzichtklausel, Konkursantragsverzichtsklausel und vorrangige Befriedigung der Verbriefungsgesellschaft) vor, um so die verbrieften Vermögenswerte vor Insolvenzrisiken zu schützen. Die für eine Verbriefung notwendigen Schutzmechanismen werden somit gesetzlich vorgesehen.
Damit lassen sich Verbriefungsgeschäfte in Luxemburg zu unterschiedlichen Zwecken einsetzen - für unternehmensinterne Transaktionen oder Kapitalmarkttransaktionen oder gemischten Transaktionsvorhaben. Sie können z.B. im Rahmen einer Restrukturierung, als auch zur rechtssicheren und steuerlich vorteilhaften Ermöglichung von Investitionen durch Fremdkapital aus privaten Mitteln verwendet werden.
Durch die Möglichkeit die Verbriefungsgesellschaft mit Teilvermögen (Kompartimente) auszustatten, können mehrere, voneinander isolierte, Kompartimente eingerichtet werden.
Das Verbriefungsgesetz erlaubt somit die Verbriefung eines breiten Spektrums von Vermögenswerten in Luxemburg.
Insbesondere können Risiken im Zusammenhang mit dem Besitz von beweglichen oder unbeweglichen, materiellen oder immateriellen Vermögenswerten sowie Risiken, die sich aus den von Dritten übernommenen Verpflichtungen oder aus Tätigkeiten Dritter ergeben, verbrieft werden.
In der Praxis handelt es sich bei den Verbriefungstransaktionen in Luxemburg in der Regel um gewerbliche Kredite, notleidende Kredite, Hypothekendarlehen, Forderungen aus Leasingverträgen, Verbraucherkredite, Erträge aus dem operativen Geschäft, usw.
Die Verbriefung von Sachwerten ist mit Einschränkungen zulässig, sofern der Zweck der Transaktion darin besteht, diese Vermögenswerte zu refinanzieren und liquide zu machen.
Die Verbriefung nach luxemburgischem Recht weist die folgenden wesentlichen Eigenschaften auf:
Die Verbriefung nach luxemburgischem Recht weist die folgenden wesentlichen Eigenschaften auf:
Sie profitieren von einer koordinierten und effizienten Herangehensweise unter Berücksichtigung der Aspekte des deutschen, wie auch des luxemburgischen Rechts und haben in unserer Kanzlei Ihren Ansprechpartner für Ihre grenzübergreifende Geschäftstätigkeit. Dabei kann die Kommunikation in deutscher, englischer und französischer Sprache, aber auch auf Russisch oder Chinesisch erfolgen.
Die Anwaltskanzlei DDA Legal ist Ihr direkter anwaltlicher Berater in allen Fragen mit Bezug zur Verbriefung in Luxemburg. Avocat à la Cour Cedric Buisine steht Ihnen als luxemburgischer Anwalt mit langjähriger Erfahrung und spezialisierter Beratungspraxis gerne zur Seite.Kontaktieren Sie uns für eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung direkt per E-Mail (LuxDesk@dda-legal.de) oder telefonisch +49 (0) 69 98 97 22 555.
DDA Legal Dupont Danzel d’Aumont
Partnerschaft von Rechtsanwälten & Avocat à la Cour mbB
Member of the DDA international network of law firms
Frankfurt | Luxembourg
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