Die Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland stellt französische Unternehmen und andere Unternehmen mit Sitz im Ausland vor vielfältige rechtliche Fragen. Unsere Kanzlei bietet umfassende rechtliche Beratung und Unterstützung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, um den gesamten Prozess der Entsendung rechtssicher und effizient zu gestalten. Wir bieten auch rechtliche Beratung in französischer Sprache an durch erfahrene deutsche Anwälte oder auch auf Englisch. Wir helfen Ihnen Grenzen zu überwinden.
Die Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland stellt französische Unternehmen und andere Unternehmen mit Sitz im Ausland vor vielfältige rechtliche Fragen. Unsere Kanzlei bietet umfassende rechtliche Beratung und Unterstützung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, um den gesamten Prozess der Entsendung rechtssicher und effizient zu gestalten. Wir bieten auch rechtliche Beratung in französischer Sprache an durch erfahrene deutsche Anwälte oder auch auf Englisch. Wir helfen Ihnen Grenzen zu überwinden.
DDA Kanzlei Franfurt bietet Ihnen umfassende Beratung und Begleitung bei der Entsendung Ihrer Mitarbeiter nach Deutschland. Vertrauen Sie auf starke Berater im internationalen Arbeitsrecht und deutschem Arbeitsrecht und sorgen Sie für eine reibungslose Entsendung.
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Begriffsklärung.
Das ist auch eine Entsendung.
Ein im Ausland niedergelassener Arbeitgeber (entsendendes Unternehmen) kann seine Arbeitnehmer vorübergehend entsenden, um im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistung zwischen dem im Ausland niedergelassenen Arbeitgeber und einem Unternehmen oder einem Kunden in Deutschland eine Arbeit auf deutschem Staatsgebiet zu verrichten.
Grundsätzlich liegt eine Entsendung nach Deutschland vor, wenn das ausländische Unternehmen einen Mitarbeiter nach Deutschland entsendet, um:
Die Entsendung nach Deutschland ist im Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), in EU-Richtlinien, im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sowie in der Mindestlohnaufzeichnungsverordnung (MiLoAufzV) geregelt. Allerdings kann auch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bei einer vertraglichen Ausgestaltung der Entsendung nach Deutschland von Relevanz sein.
Bei der Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland ist das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) von zentraler Bedeutung. Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) regelt die Arbeitsbedingungen, die Arbeitgeber mit Sitz im Ausland gewähren müssen, wenn sie ihre Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Es setzt die EU-Entsenderichtlinie um und folgt dem Arbeitsortsprinzip, wonach der ausländische Arbeitgeber die am jeweiligen Arbeitsort in Deutschland maßgeblichen Arbeitsbedingungen auch für entsandte Arbeitnehmer gelten.
Unsere Kanzlei unterstützt Unternehmen bei der Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen und bietet umfassende Beratung zu allen Fragen der Arbeitnehmerentsendung nach Deutschland. Lassen Sie uns gemeinsam den Entsendungsprozess rechtskonform und effizient gestalten.
Arbeitsbedingungen in Tarifverträgen müssen von im Ausland ansässigen Arbeitgebern nur dann gewährt werden, wenn diese Bedingungen durch eine Rechtsverordnung oder eine Allgemeinverbindlicherklärung auch für alle entsprechenden deutschen Arbeitgeber zwingend vorgeschrieben sind.
Arbeitgeber im Ausland müssen ihre entsandten Arbeitnehmer bei den zuständigen Behörden der deutschen Zollverwaltung anmelden. Dies stellt sicher, dass die Behörden über alle entsandten Arbeitnehmer informiert sind und deren Arbeitsbedingungen überwachen können.
Arbeitgeber sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer entsandten Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen müssen regelmäßig aktualisiert und mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden.
Unternehmen, die für einen Zeitraum von nicht mehr als 12 Monaten (verlängerbar auf 18 Monate) Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden, müssen bestimmte Meldepflichten nach dem deutschen Arbeitsrecht erfüllen.
Laut § 1 Abs. 1 S. Mindestlohnmeldeverordnung – MiLoMeldV soll ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland die Meldungen nach § 16 Abs. 1 des MiLoG und § 18 Absatz 1 des AEntG elektronisch übermitteln. Zu beachten ist, dass die Meldepflichten nach den § 16 MiLoG und 18 AEntG nicht für jede Entsendung gelten. Es bedarf insoweit einer Prüfung, ob die gegenständliche Entsendung unter den Anwendungsbereich der deutschen Meldevorschriften fällt. Ist dies der Fall, ist eine Anmeldung auf dem Meldeportal-Mindestlohn unter www.meldeportal-mindestlohn.de abzugeben.
Ja, es gibt Ausnahmen von der Meldepflicht nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) bei Entsendungen nach Deutschland. Diese sind in § 1 Abs. 1 MiLoDokV geregelt. Dabei geht es um die Höhe des verstetigten regelmäßigen Gehalts. Die Ausnahme greift für entsandte Arbeitnehmer, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 4.319 Euro oder brutto 2.879 Euro überschreitet und denen der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat.
Die Angaben, die der entsendende Arbeitgeber im Ausland bei der Anmeldung nach § 16 Abs. 1 MiLoG sowie § 18 Abs. 1 AEntG machen muss, sind gesetzlich geregelt und müssen folgendes enthalten:
Nicht jeder Arbeitgeber mit Sitz im Ausland muss eine Anmeldung nach dem Mindestlohngesetz bei einer Entsendung von seinen Mitarbeitern nach Deutschland abgeben. Nach § 16 MiLoG in Verbindung mit § 1 MiLoMeldV ist dies nur der Fall, wenn die Entsendung in die nachfolgenden Wirtschaftsbranchen des § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) erfolgt:
im Baugewerbeim Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
im Personenbeförderungsgewerbe
im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe
im Schaustellergewerbe
bei Unternehmen der Forstwirtschaft
im Gebäudereinigungsgewerbe
bei Unternehmen, im Bereich Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen
in der Fleischwirtschaft
im Prostitutionsgewerbe
im Wach- und Sicherheitsgewerbe
Ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden, sind gemäß § 18 Abs. 1 und 2 AEntG in Verbindung mit § 1 MiLoMeldV verpflichtet, eine schriftliche Anmeldung der Entsendung bei der zuständigen Zollverwaltung abzugeben. Diese Verpflichtung gilt für die folgenden Branchen, in denen tarifliche Mindestarbeitsbedingungen und/oder Urlaubskassenbeiträge zu gewähren sind:
Nach europäischem Recht unterliegt ein entsandter Arbeitnehmer grundsätzlich dem Sozialversicherungssystem des Landes, in dem er für gewöhnlich seine Arbeit ausübt. Die Entsendung stellt jedoch eine Ausnahme dar, sodass unter bestimmten Bedingungen weiterhin das Sozialversicherungssystem des Entsendestaates gilt.
In diesem Fall spricht man von der Einstrahlung. Ist die Tätigkeit des entsendenden Arbeitnehmers im Voraus befristet und besteht das Beschäftigungsverhältnis mit dem ausländischen Arbeitgeber während der Entsendung, die im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt, fort, liegt eine Einstrahlung vor. Danach gilt das heimische Sozialversicherungsrecht für den entsandten Arbeitnehmer weiter.
Als Rechtsfolge der Einstrahlung bei Entsendung ist es empfohlen, sich die Entsendebescheinigung A1 vom zuständigen Träger der Sozialversicherung im Entsendestaat ausstellen zu lassen. Diese hat Bindungswirkung für nationale Behörden und Gerichte des Gastlandes (außer bei betrügerischer Erlangung) und bescheinigt die Anwendbarkeit des Sozialversicherungsrechts des Heimatlandes. Auf diese Weise können Risiken hinsichtlich doppelter Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen minimiert bzw. ausgeschlossen werden.
Bei der Entsendung von Mitarbeitern nach Deutschland muss kein Vertrag nach deutschem Recht erstellt werden, aber französische Unternehmen, die Mitarbeiter nach Deutschland entsenden, müssen sich an die zwingenden Schutzvorschriften des deutschen Arbeitsrechts sowie an allgemeinverbindliche tarifvertragliche Vorgaben (Arbeitszeit, Mindestgehalt, Vergütungen, Arbeitssicherheit, usw.) halten. Bei Einsätzen, die 12 Monate überschreiten, kommen bis auf wenige Ausnahmen sogar sämtliche anwendbaren deutschen Arbeitsbedingungen zur Anwendung.
Deutschland ist ein äußerst beliebter Standort für die Erbringung von Dienstleistungen durch französische Unternehmen. Diese starken Handelsbeziehungen fördern den Austausch von Fachkräften und die Zusammenarbeit auf verschiedenen Ebenen.
Diese starken Handelsbeziehungen fördern den Austausch von Fachkräften und die Zusammenarbeit auf verschiedenen Ebenen. Frankreich spielt als einer der wichtigsten Handelspartner Deutschlands eine zentrale Rolle im bilateralen Handel, was die häufige Entsendung von Mitarbeitern aus Frankreich nach Deutschland weiter begünstigt. Aufgrund dieser wirtschaftlichen Dynamik werden regelmäßig französische Fachkräfte nach Deutschland entsandt, um vor Ort Projekte zu leiten, spezifische Expertise einzubringen und die bilateralen Geschäftsbeziehungen weiter zu stärken. Die häufige Entsendung von französischen Fachkräften nach Deutschland spiegelt die Bedeutung und Beliebtheit Deutschlands als wichtigen Dienstleistungsstandort wider.
DDA-Anwaltskanzlei in Frankfurt am Main bietet umfassende Beratung und Unterstützung bei der Entsendung von Arbeitnehmern aus dem Ausland nach Deutschland. Wir helfen Ihnen, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und den gesamten Entsendungsprozess effizient zu gestalten. Kontaktieren Sie unseren Anwalt für eine unverbindliche Erstberatung gerne per E-Mail (arbeitsrecht@dda-legal.de) oder telefonisch +49 (0) 69 98 97 22 525. Dabei kann die Kommunikation in deutscher, französischer, russischer oder englischer Sprache erfolgen und nötige Dokumentation ein- oder mehrsprachig erstellt werden.
DDA Legal Dupont Danzel d’Aumont
Partnerschaft von Rechtsanwälten & Avocat à la Cour mbB
Member of the DDA international network of law firms
Frankfurt | Luxembourg
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