Anwendbares Recht und internationale Aspekte im französischen Erbrecht
Bei einem Erbfall mit Bezug zu Frankreich und Deutschland stellt sich zunächst die Frage, welches nationale Erbrecht überhaupt anwendbar ist. Diese Seite erläutert die EU-Erbrechtsverordnung, die Bedeutung des gewöhnlichen Aufenthalts, die Möglichkeit einer Rechtswahl im Testament und einige wichtige internationale Aspekte für deutschsprachige Erben.
Auf dieser Seite:
- ► Welches Erbrecht gilt bei einem Erbfall mit Frankreichbezug?
- ► Räumlicher Geltungsbereich der EU-Erbrechtsverordnung
- ► Rechtswahl im Testament nach Art. 22 EU-Erbrechtsverordnung
- ► Europäisches Nachlasszeugnis und Acte de notoriété
- ► Nachlassplanung und Gestaltungsmöglichkeiten
- ► Glossar: Schlüsselbegriffe im internationalen Erbrecht
Welches Erbrecht gilt bei einem Erbfall mit Frankreichbezug?
Ein Erbfall mit internationalem Bezug – insbesondere zwischen Deutschland und Frankreich – wirft häufig die Frage auf, welches nationale Erbrecht überhaupt zur Anwendung kommt. Entscheidend ist hier die EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012), die seit dem 17. August 2015 in fast allen EU-Mitgliedstaaten gilt und das deutsch-französische Erbrecht wesentlich geprägt hat.
Ein typisches Beispiel: Ein deutscher Staatsangehöriger besitzt eine Immobilie in Deutschand, lebt seit Jahren in Bordeaux, besitzt dort ein Haus und hat ein Konto bei einer französischen Bank. Als er verstirbt, stehen seine in München lebenden Kinder vor der Frage: Gilt deutsches oder französisches Erbrecht? Und wo muss die Erbschaft abgewickelt werden? Genau für solche Konstellationen schafft die EU-Erbrechtsverordnung klare Regeln.

Grundsätzlich gilt nach der EU-Erbrechtsverordnung das Erbrecht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Verstirbt ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich, ist in der Regel französisches Erbrecht auf den Erbfall in Frankreich anwendbar – unabhängig davon, ob der Nachlass in Frankreich oder in Deutschland belegen ist. Entscheidend ist nicht die Staatsangehörigkeit, sondern der Lebensmittelpunkt.
Die Wahl des gewöhnlichen Aufenthaltsorts kann erhebliche Auswirkungen auf den Pflichtteil in Frankreich, die quotité disponible sowie die Erbschaftsteuer in Frankreich haben.
Räumlicher Geltungsbereich der EU-Erbrechtsverordnung
Die EU-Erbrechtsverordnung gilt in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark und Irland, die an der Verordnung nicht teilnehmen. Bei Erbfällen mit Bezug zu diesen Ländern gelten weiterhin die nationalen Kollisionsnormen des jeweils zuständigen Staates. Für den deutsch-französischen Rechtsverkehr ist dies ohne Bedeutung – Deutschland und Frankreich wenden die Verordnung vollständig an.
Auch für Drittstaaten – etwa die Schweiz, die USA oder Großbritannien – gilt die Verordnung nicht. Wer Vermögen in diesen Ländern hinterlässt, muss die dortigen nationalen Erbrechts- und Steuerregeln gesondert beachten. Unsere Kanzlei berät Sie auch bei solchen komplexen, mehrstaatige Erbfällen.
Rechtswahl im Testament nach Art. 22 EU-Erbrechtsverordnung
Die EU-Erbrechtsverordnung eröffnet durch Artikel 22 die Möglichkeit einer sogenannten Rechtswahl. Diese ermöglicht es dem Erblasser, das Erbrecht des Staates seiner Staatsangehörigkeit zu wählen – etwa das deutsche Erbrecht für einen deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in Frankreich. Dadurch lässt sich vermeiden, dass französisches Erbrecht auf den gesamten Nachlass Anwendung findet, insbesondere wenn die réserve héréditaire als restriktiv empfunden wird.
Eine solche Rechtswahl muss im Testament ausdrücklich erklärt werden, etwa in der Form: „Für meinen gesamten Nachlass wähle ich das deutsche Erbrecht gemäß Artikel 22 der EU-Erbrechtsverordnung." Unsere Anwälte für Erbrecht in Frankreich beraten regelmäßig zu den Formulierungen, Anforderungen und Risiken solcher Rechtswahlklauseln.
Wichtig zu beachten: Eine im Testament getroffene Rechtswahl beeinflusst das materielle Erbrecht, nicht jedoch das Erbschaftsteuerrecht. Auch wenn deutsches Erbrecht gewählt wurde, bleibt die Erbschaftsteuer in Frankreich für Vermögen in Frankreich anwendbar – ein klassisches Beispiel für das Auseinanderfallen von Zivilrecht und Steuerrecht in internationalen Erbfällen. Mehr dazu: Steuerliche Unterschiede zwischen Deutschland und Frankreich im Erbfall.
Eine im Testament getroffene Rechtswahl beeinflusst ausschließlich das materielle Erbrecht – also Erbfolge, Pflichtteil und Testierfreiheit. Sie hat keine Auswirkung auf das Erbschaftsteuerrecht. Das bedeutet: Auch wenn deutsches Erbrecht gewählt wurde, bleibt die Erbschaftsteuer in Frankreich (droits de succession) für in Frankreich belegenes Vermögen anwendbar. Dies ist ein klassisches Beispiel für das Auseinanderfallen von Zivilrecht und Steuerrecht in internationalen Erbfällen. Mehr dazu: Steuerliche Unterschiede zwischen Deutschland und Frankreich im Erbfall.
Europäisches Nachlasszeugnis und Acte de notoriété

Zur Abwicklung einer grenzüberschreitenden Erbschaft ist das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) ein zentrales Dokument. Es dient der Legitimation der Erben in allen EU-Mitgliedstaaten und ermöglicht Grundbuchumschreibungen, Bankabwicklungen oder die Einlösung von Lebensversicherungen. Das ENZ kann sowohl in Deutschland als auch in Frankreich beantragt werden – je nachdem, welches Land international zuständig ist.
Daneben ist in Frankreich das acte de notoriété von großer praktischer Bedeutung. Es wird vom französischen Notar erstellt und bestätigt die Erbenstellung nach französischem Recht. Ohne dieses Dokument ist es meist nicht möglich, auf französische Bankkonten zuzugreifen oder Immobilien im Grundbuch umzuschreiben.
Die rechtssichere Erstellung und Anerkennung dieser Dokumente setzt Erfahrung im internationalen Erbrecht voraus. Unsere französischsprachigen Anwälte begleiten Sie bei allen Schritten – von der Testamentsgestaltung mit Rechtswahl bis zur Abwicklung komplexer Nachlässe in Frankreich.
Nachlassplanung und Gestaltungsmöglichkeiten im internationalen Erbrecht
In vielen Fällen beraten wir deutschsprachige Mandanten dazu, wie sich durch gezielte Nachlassplanung in Frankreich das anzuwendende Erbrecht und die steuerlichen Konsequenzen beeinflussen lassen. Dabei spielen insbesondere folgende Themen eine Rolle:
- Testamente und Erbverträge in Frankreich – Gestaltungsmöglichkeiten und Formvorschriften
- Pflichtteilsrecht in Frankreich (réserve héréditaire) – zwingende Mindestanteile und ihre Grenzen
- Erbschaftsteuer in Frankreich: Grundlagen, Freibeträge und Gestaltungsmöglichkeiten
- Erbfälle mit Immobilien in Deutschland und Frankreich – koordinierte Abwicklung beider Rechtsordnungen
Glossar: Schlüsselbegriffe im internationalen Erbrecht
- EU-Erbrechtsverordnung: Regelt Zuständigkeit und anwendbares Recht bei grenzüberschreitenden Erbfällen innerhalb der EU seit dem 17. August 2015.
- Gewöhnlicher Aufenthalt: Maßgebliches Anknüpfungskriterium der EU-Erbrechtsverordnung – der Lebensmittelpunkt des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes bestimmt das anwendbare Erbrecht.
- Rechtswahl (Art. 22 EuErbVO): Ermöglicht dem Erblasser, das Erbrecht seines Heimatstaates zu wählen. Mehr: Testamente und Erbverträge in Frankreich.
- Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ): Vereinfacht grenzüberschreitende Erbfälle als einheitlicher Erbnachweis in der EU. Mehr: Das Europäische Nachlasszeugnis.
- Acte de notoriété: Vom französischen Notar erstelltes Dokument zum Nachweis der Erbenstellung – zwingend für Bankzugriff und Grundbuchumschreibung in Frankreich. Mehr: Die Rolle des Notars beim Erbfall in Frankreich.
- Réserve héréditaire: Französischer Pflichtteil – gesetzlich geschützter Mindestanteil bestimmter Erben. Mehr: Pflichtteilsrecht in Frankreich.
- Quotité disponible: Der frei verfügbare Teil des Nachlasses, über den der Erblasser testamentarisch disponieren kann.
- Grenzüberschreitende Erbschaft: Erbfall mit Bezug zu mehreren Staaten – erfordert Koordination im Zivil- und Steuerrecht beider Länder.
Weiterführende Informationen zum französischen Erbrecht
Weiterführende Informationen zu verwandten Themen finden Sie auf folgenden Seiten unserer Website:
- Testamente und Erbverträge in Frankreich
- Pflichtteilsrecht in Frankreich (Réserve héréditaire)
- Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) in deutsch-französischen Erbfällen
- Die Rolle des Notars beim Erbfall in Frankreich
- Nachlassplanung in Frankreich: Strategien für deutschsprachige Erben
- Erbschaftsteuer in Frankreich (Droits de succession)
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Arbeitsweise von DDA Legal bei grenzüberschreitenden Mandaten
Sie profitieren von einer koordinierten und effizienten Herangehensweise unter Berücksichtigung der Aspekte des deutschen, wie auch des französischen Rechts und haben in unserer Kanzlei Ihren Ansprechpartner für Ihre grenzübergreifende Geschäftstätigkeit. Dabei kann die Kommunikation in deutscher, englischer und französischer Sprache, aber auch auf Russisch oder Chinesisch erfolgen.
DDA Legal Anwaltskanzlei French Desk

Anwalt für französisches Erbrecht
Die Anwaltskanzlei DDA Legal ist Ihr direkter anwaltlicher Berater in allen Fragen mit Bezug zum grenzüberschreitenden Erbrecht. Rechtsanwalt und Avocat à la Cour Jehan Dupont Danzel d'Aumont steht Ihnen mit langjähriger Erfahrung und umfangreicher Beratungspraxis gerne zur Seite.Kontaktieren Sie uns für eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung direkt per E-Mail (FrenchDesk@dda-legal.de) oder telefonisch +49 (0) 69 98 97 22 500.

