Annahme und Ausschlagung der Erbschaft in Frankreich

Im französischen Erbrecht steht jedem Erben die Wahl zwischen drei Optionen frei: der ausdrücklichen Annahme, der Annahme in Höhe des Nettoaktivvermögens oder der Ausschlagung. Die Entscheidung hat erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen – insbesondere für die Haftung gegenüber Nachlassgläubigern. Diese Seite erläutert die drei Formen der Annahme, die Ausschlagung, einige wichtige Fristen und einige besondere Hinweise für Erben mit Wohnsitz im deutschsprachigen Raum.

Die drei Formen der Annahme im französischen Erbrecht

Das französische Erbrecht kennt – anders als das deutsche Recht – drei Formen der Erbschaftsannahme:

1. Ausdrückliche Annahme (acceptation pure et simple)

Die Annahme der Erbschaft in Frankreich kann ausdrücklich schriftlich erklärt werden – meist gegenüber dem Notar oder durch eine Handlung mit eindeutigem Annahmewillen. Der Erbe übernimmt damit sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Nachlass und haftet unbeschränkt für alle Schulden – auch mit seinem Privatvermögen.

2. Stillschweigende Annahme (acceptation tacite)

Eine stillschweigende Annahme liegt vor, wenn der Erbe sich durch eine Handlung wie ein Erbe verhält – etwa durch Verkauf oder Nutzung von Nachlassgegenständen. Eine formale Erklärung ist nicht erforderlich, doch haftet der Erbe auch hier unbeschränkt. Erben sollten daher vor einer bewussten Entscheidung jede Handlung vermeiden, die als stillschweigende Annahme ausgelegt werden könnte.

3. Annahme in Höhe des Nettoaktivvermögens (acceptation à concurrence de l'actif net, ACAN)

Diese Form schützt den Erben vor Überschuldung: Er haftet nur bis zur Höhe des reinen Nachlasswerts – sein Privatvermögen bleibt unangetastet. Sie ist an ein strenges Verfahren gebunden, das im folgenden Abschnitt ausführlich dargestellt wird.

Bei unklarer Vermögenslage kann die Annahme unter Inventarvorbehalt der richtige Weg sein: Sie schützt vor unüberschaubaren Verbindlichkeiten und begrenzt die Haftung auf den Nachlass. Ihr Verfahren ist allerdings förmlich und zeitaufwändig, weshalb sie in der Praxis seltener gewählt wird als die vorbehaltlose Annahme oder die Ausschlagung – sie will daher sorgfältig geprüft sein. Wichtig: Wer die Erbschaft einmal unter Inventarvorbehalt angenommen hat, kann sie nicht mehr ausschlagen (Art. 801 Code civil) – ein Wechsel ist nur zur uneingeschränkten Annahme möglich.

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft in Frankreich – drei Optionen für Erben

Die Annahme in Höhe des Nettoaktivvermögens (ACAN) im Detail

Seit der Erbrechtsreform von 2006 (in Kraft seit dem 1. Januar 2007) heißt das frühere Institut der Annahme unter Inventarvorbehalt (acceptation sous bénéfice d'inventaire) nunmehr acceptation à concurrence de l'actif net (Annahme in Höhe des Nettoaktivvermögens, Akronym ACAN), geregelt in Art. 787 ff. Code civil. Der Erbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten nur bis zur Höhe des erlangten Aktivvermögens: Eigen- und Nachlassvermögen bleiben getrennt.

Verfahrensrahmen

Die Annahmeerklärung erfolgt beim Ordentlichen Gericht (Tribunal judiciaire) des Nachlassortes oder – seit der Justizreform von 2016/2017 – auch vor einem Notar. Das Inventar ist durch einen Notar, einen Gerichtsvollzieher (huissier) oder einen Versteigerungsbeamten (commissaire-priseur) zu errichten und binnen zwei Monaten ab der Annahmeerklärung beim Gericht einzureichen. Eine gerichtliche Fristverlängerung ist auf Antrag möglich, wenn ernsthafte und berechtigte Gründe dargelegt werden.

Ausschlussfrist: die 15-Monats-Frist der Gläubiger

Der eigentliche Gewinn der ACAN liegt nicht allein in der Haftungsbegrenzung, sondern in ihrer zeitlichen Beendigung: Nachlassgläubiger müssen ihre Forderungen bei dem in der Erklärung gewählten Domizil anmelden. Unterbleibt die Anmeldung innerhalb von 15 Monaten ab der landesweiten Bekanntmachung, erlöschen nicht gesicherte Forderungen gegenüber dem Nachlass. Der Erbe erhält damit nach Ablauf dieser Frist Klarheit über den endgültigen Umfang der Nachlassverbindlichkeiten.

Einzelne Gegenstände behalten

Der Erbe kann einzelne Nachlassgegenstände – etwa das Familienhaus – in Natur behalten, wenn er den im Inventar festgesetzten Wert einlegt (Art. 794 Code civil). Veräußert er Gegenstände, schuldet er den Erlös. In beiden Fällen ist der Betrag zur Befriedigung der Nachlassgläubiger zu verwenden – andernfalls droht die Verwirkung des Haftungsprivilegs (dazu sogleich). Zur Bewertung von Immobilien im Nachlass und zur späteren Auseinandersetzung unter Miterben finden Sie auf den verlinkten Seiten vertiefende Hinweise.

Bei Fehlern im Verfahren ist sorgfältig zu differenzieren – die Rechtsfolgen reichen von der bloßen Nachbesserung bis zum vollständigen Verlust des Haftungsschutzes.

Verspätete oder unterbliebene Einreichung des Inventars

Wird das Inventar nicht fristgerecht vorgelegt, gilt der Erbe kraft Gesetzes als vorbehaltlos annehmend (acceptant pur et simple) – mit der Folge unbeschränkter Haftung auch mit dem Eigenvermögen. Das ist die schärfste und praktisch häufigste Falle.

Bösgläubiges Inventar oder Nichtbefriedigung der Gläubiger

Nach Art. 800 Abs. 4 Code civil verwirkt der Erbe das Haftungsprivileg (déchéance) grundsätzlich in zwei Fällen: wenn er wissentlich und bösgläubig Aktiva oder Passiva des Nachlasses im Inventar verschweigt – oder wenn er den Wert der von ihm behaltenen Gegenstände beziehungsweise den Erlös veräußerter Gegenstände nicht zur Befriedigung der Nachlassgläubiger verwendet. In beiden Fällen wird er rückwirkend ab dem Erbfall als vorbehaltlos Annehmender behandelt.

Die Vorschrift steht in systematischer Nähe zum recel successoral, der Erbschaftsunterschlagung im Verhältnis zu Miterben, die zusätzlich den Verlust des Anteils am verheimlichten Gegenstand nach sich ziehen kann. Die Beweislast für die Bösgläubigkeit trägt derjenige, der sich darauf beruft – regelmäßig also der Nachlassgläubiger.

Gutgläubige Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit

Bloße Versehen, Bewertungsfehler oder das nachträgliche Auftauchen unbekannter Vermögenswerte führen nicht zur Verwirkung. Hier ist ein Nachtrags- beziehungsweise Ergänzungsinventar zu errichten; Gläubiger können die Vervollständigung verlangen. Daneben kommt bei sorgfaltswidriger Nachlassverwaltung eine Schadensersatzhaftung des Erben mit seinem Eigenvermögen für schwere Verwaltungsfehler in Betracht.

Annahme unter Inventarvorbehalt (ACAN) – Inventar und Zweimonatsfrist
⚠ Praxishinweis: Die Zweimonatsfrist wahren!

Es empfiehlt sich, die Zweimonatsfrist streng zu überwachen, im Zweifel frühzeitig Fristverlängerung zu beantragen und Bewertungen sorgfältig zu dokumentieren, um dem Vorwurf der Bösgläubigkeit von vornherein den Boden zu entziehen. Gerade bei Auslandsvermögen – etwa Konten oder Immobilien in Deutschland – ist die Beschaffung belastbarer Wertangaben innerhalb von zwei Monaten anspruchsvoll. Wer die Frist versäumt, verliert den Haftungsschutz vollständig und haftet mit seinem Privatvermögen.

Der Unterschied zum deutschen Recht

In grenzüberschreitenden Erbfällen sollten deutsche Erben eines französischen Nachlasses nicht ohne Weiteres die Systematik des BGB auf das französische Recht übertragen. Die Grundgedanken ähneln sich zwar, der Verfahrensablauf unterscheidet sich jedoch deutlich – und gerade daraus entstehen in der Praxis Fehler.

Das deutsche Recht kennt keine beschränkte Annahme

Das BGB stellt dem Erben nur zwei Optionen zur Verfügung: annehmen oder ausschlagen. Ein Drittes gibt es nicht. Der Nachlass geht nach § 1942 BGB ohnehin von selbst auf den Erben über. Die Annahme ist letztlich nur folge des Verzichts auf die Ausschlagung. Eine Erklärung des Inhalts „ich nehme an, aber nur bis zur Höhe des Nachlasswerts“ ist dem deutschen Recht fremd.

Den Schutz vor einer Haftung mit dem Eigenvermögen erreicht das deutsche Recht auf anderem Weg – über gesonderte Verfahren nach erfolgter Annahme: die Nachlassverwaltung und das Nachlassinsolvenzverfahren (§ 1975 BGB), die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) und das Aufgebotsverfahren (§§ 1970 ff. BGB), das nicht angemeldete Gläubiger ausschließt und damit funktional der französischen 15-Monats-Frist entspricht.

Das Inventar – gleicher Zweck, anderer Verfahrensweg

Das Inventar erfüllt in beiden Rechtsordnungen denselben Zweck: Es erfasst Bestand und Wert des Nachlasses, trennt Nachlass- und Eigenvermögen und schafft die Grundlage für eine auf den Nachlass beschränkte Haftung. Unterschiedlich ist der Verfahrensablauf:

  • Frankreich: Das Inventar ist Bestandteil des ACAN-Verfahrens. Es ist binnen zwei Monaten nach der Erklärung zu errichten und einzureichen; wird diese Frist versäumt, gilt der Erbe kraft Gesetzes als vorbehaltlos annehmend. Erklärung, Inventar, Bekanntmachung und Gläubigerfrist bilden einen zusammenhängenden Ablauf.
  • Deutschland: Die Annahme ist zunächst schlicht; das Inventar wird erst relevant, wenn die Haftungsbeschränkung gesichert werden soll oder ein Gläubiger eine Inventarfrist erwirkt. Verstreicht diese Frist oder liegt Inventaruntreue vor, entfällt gegebenenfalls die Beschränkung.

Der praktische Unterschied liegt daher in der Form und der Frist: In Frankreich läuft sie mit der Erklärung an und ist kurz. Wer das Inventar auf die lange Bank schiebt, verliert den Haftungsschutz – nicht, weil das Inventar eine andere Funktion hätte, sondern weil das französische Verfahren die Reihenfolge fest vorgibt.

Nicht zuletzt wegen dieses formalistischen Aufwands – der kurzen Frist, des förmlichen Inventars und der Bekanntmachung – wird die Annahme in Höhe des Nettoaktivvermögens in der Praxis vergleichsweise selten gewählt. Der Aufwand lohnt sich vor allem dann, wenn der Nachlass mutmaßlich werthaltig ist, die Höhe der Verbindlichkeiten aber ungewiss bleibt: Hier bewahrt die Annahme unter Inventarvorbehalt einen möglichen Überschuss und schließt zugleich die Haftung mit dem Privatvermögen aus. Steht dagegen bereits fest, dass der Nachlass überschuldet ist, ist die Ausschlagung der einfachere und sicherere Weg. Die Wahl der richtigen Option will daher sorgfältig geprüft und vorbereitet sein.

Annahme der Erbschaft: Unterschied zwischen deutschem und französischem Recht

Was daraus für Sie folgt

Entscheidend ist die Einhaltung der französischen Verfahrensschritte und Fristen – insbesondere der Zweimonatsfrist für das Inventar. Wer den deutschen Verfahrensablauf gedanklich zugrunde legt und annimmt, das Inventar lasse sich in Ruhe nachreichen, gerät in Frankreich in die Frist-Falle. Wie Sie im deutsch-französischen Erbfall konkret vorgehen, lesen Sie im Abschnitt Hinweise für Erben mit Wohnsitz im deutschsprachigen Raum.

Ausschlagung der Erbschaft in Frankreich (renonciation à succession)

Die Ausschlagung der Erbschaft in Frankreich (renonciation à succession) muss ausdrücklich erklärt werden – sie wird niemals vermutet. Die Erklärung kann beim Tribunal judiciaire des Nachlassortes eingereicht oder vor einem Notar abgegeben werden. Der Notar übermittelt sie binnen eines Monats an das Gericht. Anders als die Annahme unter Inventarvorbehalt erfordert die Ausschlagung keine Wahl eines Domizils in Frankreich.

Die Ausschlagung kann nicht teilweise und nicht unter Vorbehalt erklärt werden. Wer ausschlägt, wird behandelt, als wäre er nie Erbe gewesen – er ist damit vollständig von allen Rechten und Pflichten des Nachlasses befreit. Zu den Kosten der Ausschlagung: Kosten für Erben in Frankreich.

Die Ausschlagung gilt grundsätzlich als unwiderruflich. Nach Art. 807 Code civil besteht jedoch eine Ausnahme: Solange kein anderer Erbe die Erbschaft angenommen hat und die zehnjährige absolute Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist, kann der ausschlagende Erbe seine Ausschlagung widerrufen. Dieses Recht erlischt, sobald ein anderer Erbe die Erbschaft annimmt. In der Praxis ist das Widerrufsfenster daher oft sehr eng.

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Fristen und Schwebezustand bei der Erbschaftserklärung in Frankreich

Im französischen Erbrecht besteht grundsätzlich keine starre Frist für die Erklärung der Annahme oder Ausschlagung. Die Frist zur Annahme der Erbschaft in Frankreich beginnt erst zu laufen, wenn Dritte aktiv werden:

  • Nach Ablauf von 4 Monaten ab dem Todestag kann das Gericht, ein Miterbe oder ein Gläubiger den Erben auffordern, eine Entscheidung zu treffen.
  • Reagiert der Erbe nicht innerhalb weiterer 2 Monate, gilt die Erbschaft automatisch als uneingeschränkt angenommen – mit allen Rechten und Pflichten.
  • Ohne Aufforderung durch Dritte verbleibt der Erbe in einem Schwebezustand. Erst nach Ablauf der absoluten Verjährungsfrist von 10 Jahren ab dem Todestag erlischt das Erbrecht endgültig. Die Erbschaft fällt dann an den französischen Staat (déshérence).

Auch wenn zunächst (mit Ausnahme der Fristen zur Abgabe der Erbschaftssteuererklärung) kein direkter Fristablauf droht, ist es daher dringend anzuraten, rechtzeitig eine Entscheidung zu treffen – insbesondere bei unübersichtlichen Nachlässen, bei denen das Risiko einer ungewollten stillschweigenden Annahme besteht.

Fristen und Schwebezustand bei der Erbschaftserklärung in Frankreich

Ausschlagung und Repräsentation (représentation)

Schlägt ein Kind des Erblassers die Erbschaft aus, können dessen eigene Kinder – die Enkel des Erblassers – nach den Regeln der Repräsentation (représentation) an seine Stelle treten (Art. 754 Code civil). Dies ist auch dann möglich, wenn der Ausschlagende noch lebt. Die Repräsentation tritt von Gesetzes wegen ein und bedarf keines besonderen Antrags.

Die Repräsentanten rücken in die Rechtsstellung des Ausschlagenden ein und haben dieselben Wahlmöglichkeiten: Auch sie können die Erbschaft annehmen, unter Inventarvorbehalt annehmen oder ihrerseits ausschlagen. Sie erben also keinen „bereinigten“ Nachlass, sondern denselben, den der Ausschlagende ausgeschlagen hat. Ist der Nachlass überschuldet, werden daher regelmäßig auch die Enkel ausschlagen. Sind keine Repräsentanten vorhanden oder schlagen alle aus, wächst der Anteil den Miterben gleichen Ranges an oder fällt an die nächste Erbfolgeordnung.

Praktische Bedeutung gewinnt die Repräsentation vor allem bei einem werthaltigen Nachlass als Instrument der Generationenplanung. Schlägt die mittlere Generation aus, gelangt das Vermögen unmittelbar zu den Enkeln, die dabei ihre eigenen Erbschaftsteuerfreibeträge nutzen können. Ob sich dieser Weg lohnt, ist eine Frage des Einzelfalls. Die gesetzliche Erbfolge in Frankreich stellt die Repräsentation in ihren verschiedenen Konstellationen näher dar.

Hinweise für Erben mit Wohnsitz im deutschsprachigen Raum

Für Erben mit Wohnsitz im deutschsprachigen Raum ist zwischen den beiden Erklärungen zu unterscheiden.

Ausschlagung: auch vom Wohnsitzstaat aus möglich

Die Ausschlagung kann beim Tribunal judiciaire des Nachlassortes oder vor einem französischen Notar erklärt werden. Darüber hinaus eröffnet Art. 13 der EU-Erbrechtsverordnung Erben mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat die Möglichkeit, die Erklärung vor dem Gericht ihres eigenen Aufenthaltsstaates abzugeben – in Deutschland also vor dem Nachlassgericht, in Österreich vor dem Bezirksgericht. Für Erben mit Wohnsitz in der Schweiz gilt dies nicht, da die EU-Erbrechtsverordnung dort keine Anwendung findet.

Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass eine solche Erklärung formwirksam ist, wenn die Formerfordernisse des erklärungsempfangenden Gerichts eingehalten sind (EuGH, Urteil vom 2. Juni 2022, C-617/20). Eine amtliche Weiterleitung nach Frankreich findet allerdings nicht statt – der Erbe muss die dort mit der Abwicklung befasste Stelle selbst und nachweisbar unterrichten.

ACAN: Erklärung, Domizil und Inventar gehören nach Frankreich

Die Annahme in Höhe des Nettoaktivvermögens wird beim Tribunal judiciaire des Nachlassortes oder vor einem französischen Notar erklärt. Drei Anforderungen des französischen Rechts sind dabei zwingend zu erfüllen:

  • Domizilwahl in Frankreich. Die Erklärung muss ein einheitliches Domizil benennen, das in Frankreich liegt. Es ist zugleich die Adresse, an die die Nachlassgläubiger ihre Forderungen anmelden – es muss also tatsächlich erreichbar sein. Leben sämtliche Erben im deutschsprachigen Raum, kommt dafür regelmäßig nur die Kanzlei des mit der Abwicklung betrauten Notars in Betracht.
  • Inventar binnen zwei Monaten. Es ist von einem französischen Urkundsbeamten zu errichten und innerhalb von zwei Monaten ab der Erklärung beim Gericht einzureichen.
  • Bekanntmachung. Erst sie setzt die 15-Monats-Frist in Gang, nach deren Ablauf nicht angemeldete, ungesicherte Forderungen erlöschen.

Diese Punkte greifen ineinander: Ohne fristgerechtes Inventar entsteht der Haftungsschutz gar nicht erst, ohne Bekanntmachung läuft die Gläubigerfrist nicht an, und ohne französisches Domizil wissen die Gläubiger nicht, wohin sie sich wenden sollen.

Unsere Empfehlung: Erklären Sie die Annahme in Höhe des Nettoaktivvermögens vor dem mit der Abwicklung betrauten französischen Notar und stimmen Sie das Verfahren im Vorfeld mit ihm ab. Er nimmt die Erklärung entgegen, stellt sein Büro als Domizil zur Verfügung, veranlasst die Bekanntmachung und errichtet das Inventar fristgerecht – alles aus einer Hand und innerhalb der Zweimonatsfrist. Wir stimmen die Schritte für Sie mit dem Notar ab und überwachen die Ablauf.

⚠ Eine Erklärung für den Gesamtnachlass – die Übermittlung ist Sache des Erben

Hinterlässt der Erblasser Vermögen sowohl in Deutschland als auch in Frankreich, unterliegt der gesamte Nachlass bei Erbfällen ab dem 17. August 2015 nach der EU-Erbrechtsverordnung einem einheitlichen Erbrecht (Grundsatz der Nachlasseinheit) – maßgeblich ist das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts oder das wirksam gewählte Heimatrecht. Annahme und Ausschlagung erfolgen daher durch eine einzige Erklärung nach diesem Erbstatut, die den Gesamtnachlass in beiden Ländern erfasst. Getrennte Erklärungen für einen „deutschen“ und einen „französischen“ Nachlass sind grundsätzlich nicht erforderlich - lediglich bei Altfällen (Todesfall vor dem 17. August 2015) konnte es infolge einer Nachlassspaltung zu gesonderten Erklärungen kommen.

Wird die Ausschlagung nach Art. 13 EuErbVO vor dem Nachlassgericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Erben erklärt, ist zu beachten: Eine amtliche Weiterleitung findet nicht statt. Der Europäische Gerichtshof hat ausdrücklich entschieden, dass keine Übermittlungspflicht besteht – es obliegt dem Erben selbst, den mit der Abwicklung befassten französischen Notar beziehungsweise das Tribunal judiciaire unverzüglich und nachweisbar zu unterrichten. Unterbleibt dies, entfaltet die Ausschlagung keine Rechtswirkung.

Praxisbeispiel: Annahme unter Inventarvorbehalt bei unklarer Nachlasslage

Praxisbeispiel: Ein Nachlass in Lyon mit ungewissen Schulden

Ein in München lebender Mann erfährt vom Tod seines Onkels, der zuletzt in Lyon gelebt hat und ihn als gesetzlichen Erben hinterlässt. Zum Nachlass gehören ein Appartement in Lyon, ein französisches Bankkonto und ein Wertpapierdepot bei einer deutschen Bank. Zugleich erfährt er von einem Unternehmenskredit, für den der Onkel persönlich haftete – wie hoch die Restschuld ist, lässt sich zunächst nicht sagen. Da der Onkel seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hatte, gilt französisches Erbrecht für den gesamten Nachlass – auch für das Depot in Deutschland.

Die Ausgangslage ist damit typisch: Der Nachlass könnte werthaltig sein, er könnte aber ebenso überschuldet sein. Eine vorbehaltlose Annahme würde den Erben für den Kredit unbeschränkt haften lassen – auch mit seinem Privatvermögen. Eine Ausschlagung würde ihn zwar schützen, aber zugleich das Appartement kosten. Der dritte Weg, den das französische Recht eröffnet, ist hier der richtige: die Annahme in Höhe des Nettoaktivvermögens.

Bevor er irgendetwas unternimmt, lässt er die Finger vom Nachlass. Er räumt das Appartement nicht aus, verkauft nichts und begleicht keine offenen Rechnungen aus Nachlassmitteln. Solche Handlungen könnten als acceptation tacite ausgelegt werden – und hätten dieselbe Wirkung wie eine ausdrückliche Annahme, also die unbeschränkte Haftung für einen Kredit, dessen Höhe er nicht kennt.

Die Erklärung wird in Frankreich abgegeben: Sie muss ein Domizil in Frankreich benennen, an das die Gläubiger ihre Forderungen richten, und das Inventar ist dort fristgerecht einzureichen. Er stimmt den Ablauf im Vorfeld  ab, beauftragt einen französischen Notar, dessen Kanzlei zugleich als gewähltes Domizil dient, und gibt die Erklärung vor ihm ab.

Nun läuft die entscheidende Frist. Der Notar koordiniert die Errichtung des Inventars, das wegen der einheitlichen Erbfolge auch das deutsche Depot erfassen muss, und reicht es binnen zwei Monaten beim Gericht ein. Gerade die Bewertung auch der deutschen Werte zum Todestag erweist sich als zeitkritisch. Hätte er die Frist verstreichen lassen, wäre er kraft Gesetzes vorbehaltloser Erbe geworden – und hätte genau die Haftung getragen, die er vermeiden wollte.

Nach der Bekanntmachung haben die Gläubiger fünfzehn Monate Zeit, ihre Forderungen beim gewählten Domizil anzumelden. Danach erlöschen nicht gesicherte Forderungen gegenüber dem Nachlass. Erst dann steht fest, was der Kredit den Nachlass tatsächlich kostet. Bleibt unter dem Strich ein Überschuss, kann der Erbe das Appartement behalten, indem er dessen Inventarwert einlegt. Ist der Nachlass überschuldet, hat er gleichwohl nichts aus eigener Tasche zu tragen.

Eines sollte ihm allerdings von Anfang an bewusst sein: Mit der Annahme unter Inventarvorbehalt ist der Weg zur Ausschlagung endgültig versperrt. Die Entscheidung für diesen Weg will daher geprüft sein – sie ist der richtige, wenn der Nachlass werthaltig sein könnte, nicht aber dann, wenn seine Überschuldung bereits feststeht.

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Annahme und Ausschlagung der Erbschaft in Frankreich – Praxisbeispiel

Glossar: Schlüsselbegriffe zur Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

  • Annahme der Erbschaft Frankreich: Kann ausdrücklich, stillschweigend oder unter Inventarvorbehalt erfolgen. Die Art der Annahme bestimmt den Umfang der Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten.
  • Acceptation pure et simple: Ausdrückliche oder stillschweigende uneingeschränkte Annahme – Erbe haftet auch mit Privatvermögen für alle Nachlassschulden.
  • Acceptation à concurrence de l'actif net (ACAN): Annahme unter Inventarvorbehalt – Haftung begrenzt auf den Nettowert des Nachlasses. Erfordert formelle Erklärung beim Tribunal judiciaire und fristgerechtes Inventar. Schließt spätere Ausschlagung aus.
  • Ausschlagung der Erbschaft Frankreich (renonciation à succession): Schriftliche Erklärung beim zuständigen Gericht – vollständiger Verlust der Erbenstellung, vollständiger Schutz vor Nachlassverbindlichkeiten. Grundsätzlich unwiderruflich, mit enger Ausnahme nach Art. 807 Code Civil.
  • Frist für Erbschaftserklärung Frankreich: Keine starre Frist – nach 4 Monaten können Dritte zur Entscheidung auffordern: ohne Reaktion binnen weiterer 2 Monate gilt Erbschaft als uneingeschränkt angenommen. Absolute Verjährungsfrist sind 10 Jahre.
  • Déshérence: Anfall der Erbschaft an den französischen Staat – tritt ein, wenn kein Erbe innerhalb der zehnjährigen Verjährungsfrist die Erbschaft annimmt.
  • Repräsentation (représentation): Ermöglicht Kindern eines ausschlagenden Erben (Enkeln des Erblassers), an dessen Stelle in die Erbfolge einzutreten. Mehr: Gesetzliche Erbfolge in Frankreich.
  • Nachlassinventar Frankreich: Vollständiges Verzeichnis aller Aktiva und Passiva – Voraussetzung für die Annahme unter Inventarvorbehalt. Erstellt durch Notar oder Commissaire de justice innerhalb von zwei Monaten.
  • Tribunal judiciaire: Zuständiges französisches Gericht für die Erklärung der Ausschlagung und der Annahme unter Inventarvorbehalt – am letzten Wohnsitz des Erblassers.
  • Zweimonatsfrist (Art. 790 Code civil): Das Inventar ist binnen zwei Monaten ab der Annahmeerklärung beim Gericht einzureichen. Wird die Frist versäumt, gilt der Erbe kraft Gesetzes als vorbehaltlos annehmend – mit unbeschränkter Haftung. Eine Fristverlängerung ist auf Antrag möglich.
  • Déchéance (Art. 800 Abs. 4 Code civil): Verwirkung des Haftungsprivilegs, wenn der Erbe bösgläubig Aktiva oder Passiva im Inventar verschweigt oder den Wert behaltener beziehungsweise veräußerter Gegenstände nicht zur Gläubigerbefriedigung verwendet.
  • 15-Monats-Frist (Art. 792 Code civil): Nachlassgläubiger müssen ihre Forderungen binnen 15 Monaten ab der Bekanntmachung beim gewählten Domizil anmelden. Nicht gesicherte Forderungen erlöschen andernfalls gegenüber dem Nachlass.
  • Domizilwahl (Art. 788 Code civil): Die ACAN-Erklärung muss ein einheitliches Domizil in Frankreich benennen. Für im Ausland ansässige Erben kommt dafür regelmäßig nur der mit der Abwicklung betraute französische Notar in Betracht.
  • Recel successoral (Art. 778 Code civil): Erbschaftsunterschlagung gegenüber Miterben – kann zusätzlich zum Verlust des Anteils am verheimlichten Gegenstand führen.
  • Keine beschränkte Annahme im deutschen Recht: Das BGB kennt nur Annahme oder Ausschlagung. Der Haftungsschutz wird erst nachgelagert erreicht – über Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz (§ 1975 BGB), Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) oder Aufgebotsverfahren (§§ 1970 ff. BGB).
  • Art. 13 EuErbVO: Erlaubt Erklärungen vor dem Gericht des eigenen Aufenthaltsstaates – aber nur, soweit dessen Recht solche Erklärungen vor Gericht überhaupt vorsieht. Für die Ausschlagung ist das ein praktikabler Weg (§ 1945 BGB). Bei der ACAN führt er nicht weiter, weil Domizilwahl, Inventar und Bekanntmachung ohnehin in Frankreich zu erledigen sind – hier empfiehlt sich die Erklärung vor dem französischen Notar.
  • EuGH, Urteil vom 2. Juni 2022, C-617/20: Eine im Aufenthaltsstaat abgegebene Ausschlagungserklärung ist formwirksam, wenn dessen Formerfordernisse eingehalten sind. Eine Pflicht zur amtlichen Übermittlung an die zuständige Stelle besteht nicht – der Erbe muss selbst unterrichten.

Beratung zur Annahme und Ausschlagung der Erbschaft in Frankreich

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