Lebensversicherungen im deutsch-französischen Erbfall
Lebensversicherungen spielen in vielen deutsch-französischen Nachlässen eine bedeutende Rolle. Ihre Behandlung im Erbfall ist komplex – zivilrechtliche, erbrechtliche und steuerliche Aspekte wirken zusammen. Diese Seite erläutert, wann eine Lebensversicherung in den Nachlass fällt, welche Vertragsformen es gibt, welche Steuerregeln gelten und einige wichtige Hinweise zu Pflichtteilsansprüchen bei Lebensversicherungen.
Zivilrechtliche Einordnung der Lebensversicherung im Erbfall
Nach französischem Recht unterliegen Lebensversicherungen einem Sonderregime. Eine Lebensversicherung mit einem benannten Bezugsberechtigten (clause bénéficiaire) wird in der Regel nicht Teil des Nachlasses. Sie wird direkt an den genannten Begünstigten ausgezahlt und gilt als vom Nachlass unabhängige Vermögenszuwendung. Der Bezugsberechtigte erwirbt einen eigenen Anspruch gegen den Versicherer – dies ist ein wesentlicher Unterschied zum deutschen Recht, wo der Todesfallbetrag zwar ebenfalls direkt an den Begünstigten ausgezahlt wird, aber für Pflichtteilsergänzungsansprüche relevant bleiben kann.
Wenn kein Begünstigter bestimmt wurde oder die Klausel ungültig ist, fällt der Auszahlungsbetrag in den Nachlass und wird unter den Erben nach Erbquote verteilt. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass die Benennung des Begünstigten eindeutig und formwirksam erfolgt. Eine sorgfältige Formulierung der clause bénéficiaire kann steuerliche Vorteile sichern und Pflichtteilsstreitigkeiten vorbeugen.

Vertragsformen der französischen assurance vie
In Frankreich ist die Lebensversicherung unter dem Begriff assurance vie weit verbreitet und ein zentrales Instrument der privaten Vermögensnachfolge. Es gibt grundlegend unterschiedliche Vertragstypen, die im Erbfall jeweils besondere Auswirkungen haben:
- Assurance vie en cas de décès: Klassische Risikolebensversicherung – zahlt im Todesfall an den Begünstigten.
- Assurance vie en cas de vie: Kapitalbildende Versicherung – im Erlebensfall fließt das Kapital an den Versicherungsnehmer zurück.
- Assurance mixte: Kombination aus Risikoleben- und Erlebensfallversicherung.
Zu den größten Anbietern am französischen Markt gehören unter anderem AXA, CNP Assurances, Allianz France, Generali Vie, BNP Paribas Cardif, Crédit Agricole (Predica), Swiss Life France und Groupama Vie. Die Vertragsstrukturen, Kosten und steuerliche Behandlung können je nach Anbieter und Vertragstyp erheblich voneinander abweichen.
Auswirkungen auf Pflichtteilsrecht und Erbquote
Obwohl Lebensversicherungen in Frankreich außerhalb des Nachlasses behandelt werden, kann der Begünstigte zur Herausgabe verpflichtet sein, wenn die gezahlten Prämien im Verhältnis zum Vermögen des Versicherungsnehmers als offensichtlich überhöht (primes manifestement exagérées) einzustufen sind. In diesem Fall können Pflichtteilsberechtigte eine action en réduction geltend machen. Die Rechtsprechung der Cour de cassation beurteilt dies anhand der Gesamtvermögenssituation zum Zeitpunkt der Beitragszahlung.
In der Praxis ist eine solche Reduktionsklage jedoch mit erheblichem Aufwand verbunden – sowohl was den Nachweis der Überhöhung der Prämien als auch den Prozessweg vor französischen Gerichten betrifft. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung ist daher empfehlenswert.
Auch bei Anwendung deutschen Erbrechts – etwa durch eine Rechtswahl im Testament – können Lebensversicherungen relevant sein, etwa im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2325 BGB.
Steuerliche Behandlung der assurance vie in Frankreich
Steuerlich werden Lebensversicherungen in Frankreich nach dem Alter des Versicherungsnehmers bei der Beitragszahlung unterschiedlich behandelt. Entscheidend ist, ob die Beiträge vor oder nach dem 70. Lebensjahr eingezahlt wurden:
| Kriterium | Beiträge vor 70 (Art. 990 I CGI) | Beiträge nach 70 (Art. 757 B CGI) |
|---|---|---|
| Freibetrag | 152.500 € pro Begünstigter | 30.500 € gesamt (alle Begünstigten) |
| Steuersatz über Freibetrag | 20 % bis 700.000 €, dann 31,25 % | Regulärer Erbschaftsteuertarif (bis 45 % in direkter Linie) |
| Was fließt in die Steuerbasis? | Beiträge + Wertsteigerungen | Nur die Beiträge (Wertsteigerungen bleiben steuerfrei) |
| Sozialabgaben (17,2 %) | Auf Wertsteigerungen | Auf Wertsteigerungen |
| Ehegatte / PACS-Partner | Vollständig steuerbefreit | Vollständig steuerbefreit |
Beide Regime kumulieren sich: Wurden Beiträge sowohl vor als auch nach dem 70. Lebensjahr eingezahlt, werden sie getrennt behandelt und die jeweiligen Freibeträge separat angewendet. Der Freibetrag von 152.500 € (Art. 990 I) kumuliert zudem mit dem allgemeinen erbschaftsteuerlichen Freibetrag (z.B. 100.000 € für Kinder). Je nach Situation kann eine Befreiung von den Sozialabgaben einschlägig sein.
Da Ehegatten und PACS-Partner vollständig von der Erbschaftsteuer befreit sind, bringt ihre Einsetzung als alleinige Begünstigte der Lebensversicherung keinen zusätzlichen Steuervorteil – der Freibetrag von 152.500 € käme in diesem Fall nicht zur Geltung. In vielen Fällen empfiehlt es sich daher, die clause bénéficiaire so zu gestalten, dass auch Kinder oder andere Begünstigte einbezogen werden, um den steuerlichen Vorteil vollständig auszuschöpfen. Eine professionelle Beratung zur Gestaltung der Bezugsklausel ist unerlässlich.
Praxisbeispiel: Lebensversicherung im deutsch-französischen Erbfall
Praxisbeispiel: Steuervergleich Lebensversicherung vs. regulärer Nachlass
Ein in Deutschland lebender Sohn wird als Begünstigter einer französischen Lebensversicherung seines Vaters benannt. Der Vater hatte die Beiträge vor seinem 70. Lebensjahr eingezahlt; der Vertragswert beträgt im Todesfall 280.000 €. Da der Sohn als Begünstigter eingesetzt ist, erhält er den Betrag direkt vom Versicherer – außerhalb des Nachlasses und ohne Beteiligung der übrigen Erben.
Nach Abzug des Freibetrags von 152.500 € (Art. 990 I CGI) sind 127.500 € mit 20 % zu versteuern – eine Steuerlast von 25.500 €.
Wäre derselbe Betrag Teil des regulären Nachlasses gewesen, hätte die Erbschaftsteuer für ein Kind – nach Abzug des allgemeinen Freibetrags von 100.000 € – auf die verbleibenden 180.000 € ca. 33.194 € betragen. Der steuerliche Vorteil der Lebensversicherung ist damit erheblich – vorausgesetzt, die clause bénéficiaire ist korrekt formuliert und die Beiträge wurden vor dem 70. Lebensjahr eingezahlt.
Glossar: Schlüsselbegriffe zur Lebensversicherung im Erbfall
- Assurance vie: Französische Lebensversicherung – zentrales Instrument der privaten Vermögensnachfolge in Frankreich. Fällt bei benanntem Begünstigten in der Regel nicht in den Nachlass.
- Clause bénéficiaire: Benennung des Bezugsberechtigten – muss eindeutig und rechtlich wirksam formuliert sein. Eine sorgfältige Gestaltung ist steuerlich und erbrechtlich entscheidend.
- Primes manifestement exagérées: Offensichtlich überhöhte Prämien – können trotz Nachlassfreiheit zu einer action en réduction durch Pflichtteilsberechtigte führen. Nachweis und Klageweg sind in der Praxis aufwendig. Mehr: Pflichtteilsrecht in Frankreich.
- Art. 990 I CGI: Steuerregime für Beiträge vor dem 70. Lebensjahr – Freibetrag von 152.500 € pro Begünstigtem, danach 20 % bis 700.000 €, dann 31,25 %.
- Art. 757 B CGI: Steuerregime für Beiträge nach dem 70. Lebensjahr – Freibetrag von 30.500 € gesamt; Wertsteigerungen bleiben steuerfrei, unterliegen aber den Sozialabgaben.
- Prélèvements sociaux: Sozialabgaben von 17,2 % – fallen auf Wertsteigerungen der Lebensversicherung an, unabhängig vom Alter bei Beitragszahlung.
- Rechtswahl und Lebensversicherung: Durch Rechtswahl kann deutsches Erbrecht anwendbar sein – mit Auswirkungen auf Pflichtteilsansprüche bei Lebensversicherungen nach § 2325 BGB. Mehr: Anwendbares Recht im französischen Erbrecht.
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Weiterführende Informationen zu verwandten Themen finden Sie auf folgenden Seiten:
- Pflichtteilsrecht in Frankreich (Réserve héréditaire)
- Erbschaftsteuer in Frankreich (Droits de succession)
- Testamente und Erbverträge in Frankreich
- Nachlassplanung in Frankreich: Strategien für deutschsprachige Erben
- Bankguthaben und Wertpapiere im deutsch-französischen Erbfall
- Steuerliche Unterschiede zwischen Deutschland und Frankreich im Erbfall
- Anwendbares Recht und internationale Aspekte im französischen Erbrecht
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