Gesetzliche Erbfolge in Frankreich

Die gesetzliche Erbfolge in Frankreich bestimmt, wer erbt, wenn kein Testament vorliegt – und weicht in wesentlichen Punkten vom deutschen Erbrecht ab. Diese Seite erklärt das französische Erbfolgensystem, das Wahlrecht des überlebenden Ehegatten, den Einfluss des Güterstands und einige wichtige Besonderheiten für deutschsprachige Erben mit Frankreichbezug.

Grundprinzipien der französischen gesetzlichen Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge in Frankreich regelt, wer im Todesfall erbt, wenn kein wirksames Testament vorliegt oder dieses nur einen Teil des Nachlasses erfasst. Sie beruht auf einem klaren Rangsystem, das im französischen Zivilgesetzbuch (Code Civil) festgeschrieben ist, und unterscheidet sich in mehreren wesentlichen Punkten vom deutschen Erbrecht.

Vorrang haben stets die Abkömmlinge (Kinder und Enkel) des Erblassers – sie erben zu gleichen Teilen. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, kommen die Eltern sowie Geschwister oder deren Nachkommen zum Zuge. Der überlebende Ehegatte hat eine eigenständige, gesetzlich geschützte Erbenstellung, die – anders als häufig angenommen – nicht automatisch der eines Haupterben entspricht, wenn Kinder vorhanden sind.

Die genaue Verteilung hängt von der familiären Konstellation und dem anwendbaren Güterrecht ab. Welches Erbrecht gilt, bestimmt sich nach der EU-Erbrechtsverordnung – maßgeblich ist in der Regel der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers.

Gesetzliche Erbfolge in Frankreich – Rangsystem und Erbquoten

Erbquoten in der Praxis: Beispiele zur gesetzlichen Erbfolge

Die folgenden Beispiele veranschaulichen, wie die gesetzliche Erbfolge in Frankreich in typischen Konstellationen funktioniert – und wo sie vom deutschen Recht abweicht.

Beispiel 1: Ehefrau und zwei Kinder

Ein französischer Erblasser hinterlässt seine Ehefrau und zwei eheliche Kinder. Nach französischem Recht hat der überlebende Ehegatte in dieser Konstellation ein Wahlrecht: Er kann entweder den Nießbrauch (usufruit) am gesamten Nachlass wählen oder ¼ des Nachlasses in vollem Eigentum erhalten.

  • Wählt die Ehefrau den Nießbrauch: Die Kinder erhalten das volle Eigentum an jeweils ½ des Nachlasses – die Ehefrau behält jedoch das Nutzungsrecht an diesem Vermögen auf Lebenszeit.
  • Wählt die Ehefrau ¼ in vollem Eigentum: Den Kindern stehen je ⅜ des Nachlasses zu (zusammen 75 %).

Im deutschen Recht würde die Ehefrau bei Zugewinngemeinschaft in der Regel ¼ als gesetzlichen Erbteil und zusätzlich ¼ als pauschalen Zugewinnausgleich erhalten – also insgesamt ½. Die Kinder erhielten je ¼. Das Wahlrecht des Ehegatten ist eine Besonderheit des französischen Rechts, die bei der Nachlassplanung gezielt genutzt werden kann.

Erbfolge ohne Kinder und Einfluss des Güterstands

Gibt es keine Kinder, hängt das Erbrecht des Ehegatten von den vorhandenen Verwandten ab: Sind noch Eltern des Erblassers vorhanden, erbt der Ehegatte 50 %, die Eltern je 25 %. Sind keine Eltern mehr vorhanden, aber Geschwister oder andere Seitenverwandte, erbt der Ehegatte in der Regel den gesamten Nachlass.

Beispiel 2: Ehefrau, keine Kinder, lebende Eltern

Ein deutscher Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt in Frankreich hinterlässt eine Ehefrau, keine Kinder, aber noch lebende Eltern. Sofern die französische Errungenschaftsgemeinschaft (communauté réduite aux acquêts) als Güterstand gilt, erfolgt zunächst die Liquidation des ehelichen Güterstands: Die Ehefrau erhält vorab ihren ½-Anteil am gemeinsam erwirtschafteten Vermögen kraft Güterrecht – dieser fällt nicht in den Nachlass.

Auf den verbleibenden Nachlass werden dann die erbrechtlichen Quoten angewendet: Die Ehefrau erhält 50 %, die Eltern je 25 %.

⚠ Wichtiger Hinweis: Güterrechtsliquidation kann auch nachteilig sein

Die Güterrechtsliquidation ist nicht immer vorteilhaft für den überlebenden Ehegatten. Hat er während der Ehe mehr Vermögen erwirtschaftet als der Erblasser, muss er zunächst einen Ausgleich an die Erbmasse leisten – bevor die erbrechtlichen Quoten greifen. Die Wahl des Güterstands hat damit erhebliche Auswirkungen auf das Ergebnis der Nachlassverteilung (siehe auch: auf die Erbschaft anwendbares Recht).

Im deutschen Recht würde die Ehefrau bei Zugewinngemeinschaft ¾ des Nachlasses erhalten (½ gesetzlicher Erbteil + ¼ pauschaler Zugewinnausgleich), die Eltern zusammen ¼. Die Ergebnisse beider Rechtsordnungen sind damit kaum direkt vergleichbar – und hängen im französischen Recht maßgeblich vom gewählten Güterstand ab.

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Ehegattenerbrecht und Wohnrechte in Frankreich

Der überlebende Ehegatte hat im französischen Recht eine eigenständige, gesetzlich verankerte Erbenstellung. Bei Vorhandensein von Kindern kann er zwischen dem Nießbrauch am gesamten Nachlass und einem Eigentumsanteil von 25 % wählen. Weiterführende Details zum Erbrecht des Ehegatten in Frankreich finden sich auf der entsprechenden Unterseite.

Darüber hinaus stehen dem überlebenden Ehegatten in Frankreich zwei gesetzlich verankerte Wohnrechte zu:

  • Vorübergehendes Wohnrecht (droit temporaire au logement, Art. 763 Code Civil): Der Ehegatte hat das Recht, die gemeinsame Hauptresidenz für ein Jahr nach dem Tod kostenlos zu bewohnen – kraft Gesetzes, ohne Testament und ohne dass dieses Recht entzogen werden kann. Es gilt, wenn die Immobilie beiden Ehegatten gehörte, allein dem Erblasser oder diesem teilweise in Miteigentumsgemeinschaft.
  • Lebenslanges Wohnrecht (droit viager au logement, Art. 764 Code Civil): Der Ehegatte kann ein lebenslanges Wohn- und Nutzungsrecht geltend machen – ebenfalls kraft Gesetzes, sofern die Immobilie ausschließlich beiden Ehegatten oder allein dem Erblasser gehörte. Er muss dieses Recht jedoch innerhalb eines Jahres nach dem Tod ausdrücklich gegenüber den Miterben erklären. Anders als das vorübergehende Wohnrecht kann das lebenslange Wohnrecht durch ein notarielles Testament entzogen werden.
Wohnrecht des überlebenden Ehegatten nach französischem Erbrecht
Steht dem überlebenden Ehegatten ein Wohnrecht zu?

Konsequenzen für Miterben: Der Wert beider Rechte wird auf den Erbanteil des Ehegatten angerechnet. Solange die Rechte bestehen, können Miterben weder über die Immobilie verfügen noch sie veräußern – auch wenn sie Miteigentümer sind. Bei deutsch-französischen Erbengemeinschaften mit Immobilien in Deutschland und Frankreich führt dies häufig zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten und Konflikten.

Güterstand und sein Einfluss auf die gesetzliche Erbfolge in Frankreich

Der Güterstand, unter dem die Ehe geschlossen wurde, hat in Frankreich erhebliche Auswirkungen auf die Nachlassverteilung. Der gesetzliche Güterstand in Frankreich ist die Errungenschaftsgemeinschaft (communauté réduite aux acquêts). Im Todesfall wird zunächst das eheliche Gesamtvermögen auseinandergesetzt – erst danach greift die erbrechtliche Verteilung.

In grenzüberschreitenden Fällen ist zudem zu prüfen, welches Güterrecht überhaupt anwendbar ist. Dies richtet sich häufig nach der EU-Güterrechtsverordnung (VO (EU) 2016/1103) (siehe auch: auf die Erbschaft anwendbares Recht). Paare mit Vermögen in Deutschland und Frankreich können durch die Wahl eines bestimmten Güterstands – z. B. Gütertrennung oder modifizierte Errungenschaftsgemeinschaft – die erbrechtliche Position des überlebenden Ehegatten erheblich beeinflussen.

Unsere Anwälte für deutsch-französisches Erbrecht prüfen systematisch die Auswirkungen des Güterrechts auf die Nachlassverteilung und entwickeln maßgeschneiderte Lösungen für Paare mit Vermögen in Frankreich und Deutschland. Mehr dazu: Nachlassplanung in Frankreich: Strategien für deutschsprachige Erben.

Glossar: Schlüsselbegriffe zur gesetzlichen Erbfolge in Frankreich

  • Gesetzliche Erbfolge Frankreich: Regelt die Verteilung des Nachlasses ohne Testament nach einem klaren Rangsystem – Kinder und Ehegatte werden besonders berücksichtigt.
  • Code Civil: Französisches Zivilgesetzbuch – enthält die Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge, zum Pflichtteil (réserve héréditaire) und zur quotité disponible.
  • Nießbrauch (usufruit): Rechtlich abgesichertes Nutzungsrecht an Vermögensgegenständen – insbesondere Immobilien – ohne Eigentum daran zu erhalten. Kann dem überlebenden Ehegatten als Alternative zum Eigentumsanteil eingeräumt werden.
  • Quotité disponible: Frei verfügbarer Teil des Nachlasses, über den der Erblasser testamentarisch disponieren kann. Variiert je nach Anzahl der Kinder.
  • Réserve héréditaire: Gesetzlich geschützter Pflichtteil der Kinder – schränkt die Testierfreiheit erheblich ein. Mehr: Pflichtteilsrecht in Frankreich.
  • Errungenschaftsgemeinschaft (communauté réduite aux acquêts): Gesetzlicher Güterstand in Frankreich – gemeinsam während der Ehe erwirtschaftetes Vermögen wird im Todesfall zunächst hälftig aufgeteilt, bevor die Erbquoten greifen.
  • Droit temporaire au logement: Einjähriges, kostenloses Wohnrecht des Ehegatten kraft Gesetzes – kann nicht testamentarisch entzogen werden.
  • Droit viager au logement: Lebenslanges Wohnrecht des Ehegatten – muss innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden und kann durch notarielles Testament entzogen werden.
  • Enterbung Frankreich: Eine vollständige Enterbung ist in Frankreich grundsätzlich nur in engen Ausnahmefällen möglich. Mehr: Pflichtteil und Enterbung in Frankreich.

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