Erbrecht des Ehegatten in Frankreich
Das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten in Frankreich unterscheidet sich in wesentlichen Punkten vom deutschen Recht. Es wird stark durch das französische Güterrecht geprägt und hängt davon ab, ob gemeinsame Kinder vorhanden sind und ob eine Rechtswahl getroffen wurde. Diese Seite vertieft die Themen Güterrecht, Ehevertrag, Nießbrauch und einige wichtige Gestaltungsmöglichkeiten für Ehepaare mit Frankreichbezug.
Die Grundzüge der gesetzlichen Erbfolge des Ehegatten – insbesondere die genauen Erbquoten je nach Familienkonstellation – werden ausführlich auf unserer Seite Gesetzliche Erbfolge in Frankreich dargestellt. Diese Seite vertieft die Themen Güterrecht, Ehevertrag und die steuerliche Bewertung des Nießbrauchs.
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Gesetzliches Ehegattenerbrecht
Wenn keine letztwillige Verfügung besteht, hängt der gesetzliche Erbteil des Ehegatten davon ab, ob gemeinsame oder nicht gemeinsame Kinder vorhanden sind:
- Bei nur gemeinsamen Kindern kann der Ehegatte wählen zwischen dem Nießbrauch (usufruit) am gesamten Nachlass oder dem vollen Eigentum an einem Viertel.
- Wenn auch Kinder aus anderen Beziehungen vorhanden sind, hat der Ehegatte nur Anspruch auf ein Viertel des Nachlasses in Volleigentum – die Nießbrauchsoption entfällt.
- Gibt es keine Nachkommen, aber lebende Eltern, hängt die Erbquote des Ehegatten davon ab, ob beide Eltern noch leben: Leben beide Eltern, erhält der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses – die andere Hälfte teilen sich die Eltern zu je einem Viertel. Lebt nur noch ein Elternteil, erhält der Ehegatte drei Viertel und der verbleibende Elternteil ein Viertel.
- Sind weder Kinder noch Eltern vorhanden, erbt der Ehegatte alles.

Ein Testament kann diese Regelungen modifizieren, unterliegt aber den Beschränkungen durch das Pflichtteilsrecht. Die genauen Quoten und weitere Konstellationen der gesetzlichen Erbfolge sind ausführlich auf unserer Seite Gesetzliche Erbfolge in Frankreich dargestellt.
Nießbrauchsrecht und Wohnrecht des Ehegatten
Das französische Erbrecht sieht für den Ehegatten zwei unterschiedliche Wohnrechte vor:
- Das befristete Wohnrecht (droit temporaire au logement) gewährt die unentgeltliche Nutzung der gemeinsam bewohnten Immobilie für ein Jahr nach dem Erbfall – es entsteht automatisch von Gesetzes wegen und kann nicht durch Testament entzogen werden.
- Das lebenslange Wohnrecht (droit viager au logement) muss hingegen binnen eines Jahres nach dem Todesfall ausdrücklich geltend gemacht werden und kann durch Testament ausgeschlossen werden.
Eine ausführliche Darstellung beider Wohnrechte finden Sie auf unserer Seite Gesetzliche Erbfolge in Frankreich.
Der Nießbrauch (usufruit) erlaubt dem Ehegatten die Nutzung und Erträge (z. B. Mieteinnahmen) aus dem Nachlassvermögen – etwa aus Immobilien oder Wertpapierdepots. Die Wertermittlung des Nießbrauchs erfolgt steuerlich anhand von Alterstabellen: Je jünger der nießbrauchsberechtigte Ehegatte, desto höher der steuerlich angesetzte Wert des Nießbrauchs – mit entsprechenden Auswirkungen auf die Erbschaftsteuer.
Ehevertrag und Gestaltungsmöglichkeiten
In Frankreich sind Eheverträge (contrat de mariage) weit verbreitet. Sie bestimmen das Güterrecht und können erheblichen Einfluss auf das Ehegattenerbrecht haben. Ohne Ehevertrag gilt in Frankreich der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft (communauté légale réduite aux acquêts) – vergleichbar, aber nicht identisch mit der deutschen Zugewinngemeinschaft.
Auch die Vereinbarung einer Universalgütergemeinschaft oder die Einbeziehung von Vermögen in das gemeinsame Eigentum kann sinnvoll sein – siehe dazu den folgenden Abschnitt. Bei deutsch-französischen Ehepaaren ist zudem zu prüfen, ob eine Rechtswahl hinsichtlich des Güterrechts und des Erbrechts getroffen werden sollte, um Rechtssicherheit und Gestaltungsfreiheit zu erhöhen.
Unsere Kanzlei berät Sie zu allen Möglichkeiten der rechtssicheren Gestaltung, insbesondere zur Verbindung von Ehevertrag, Testament und Pflichtteilsregelung im deutsch-französischen Kontext.
Universalgütergemeinschaft mit Anwachsungsklausel
Ein bedeutendes Gestaltungsinstrument für Ehepaare ist die Vereinbarung einer Universalgütergemeinschaft (communauté universelle) mit Anwachsungsklausel (clause d'attribution intégrale). Bei diesem Güterstand wird das gesamte eheliche Vermögen – unabhängig vom ursprünglichen Eigentümer – zu gemeinschaftlichem Vermögen beider Ehegatten. Die Anwachsungsklausel bestimmt zusätzlich, dass beim Tod eines Ehegatten das gesamte gemeinschaftliche Vermögen automatisch und vollständig dem überlebenden Ehegatten zufällt – güterrechtlich, nicht erbrechtlich.
Der entscheidende Vorteil: Da der Vermögensübergang über das Güterrecht erfolgt und nicht über das Erbrecht, wird dabei der Pflichtteilsschutz der Kinder (réserve héréditaire) nicht verletzt – er kommt schlicht nicht zur Anwendung, weil kein Erbfall im rechtlichen Sinne hinsichtlich dieses Vermögens vorliegt. Zudem ist der Übergang zwischen Ehegatten ohnehin von der Erbschaftsteuer befreit.
Bei Vorhandensein von Kindern ist diese Gestaltung jedoch sorgfältig steuerlich zu prüfen: Da beim Tod des zweiten Ehegatten das gesamte Vermögen beider Elternteile auf einmal an die Kinder übergeht, wird der Freibetrag von 100.000 € pro Kind nur einmal statt zweimal genutzt – durch den progressiven Steuertarif kann dies zu einer höheren Gesamtsteuerlast führen als bei getrennter Vererbung in zwei Erbfällen. Eine vorausschauende Nachlassplanung sollte diesen Effekt berücksichtigen.
Abgrenzung zum PACS-Partner
Die vorstehenden Regelungen betreffen ausschließlich den Ehegatten. Der PACS-Partner in der Lebensgemeinschaft hat – anders als der Ehegatte – kein gesetzliches Erbrecht. Er muss testamentarisch bedacht werden, um am Nachlass teilzuhaben, profitiert dann aber von derselben vollständigen Erbschaftsteuerbefreiung wie Ehegatten. Eine sorgfältige testamentarische Gestaltung ist für PACS-Partner daher unerlässlich.
Praxisbeispiel: Patchwork-Konstellation und Ehevertrag
Praxisbeispiel: Verbesserung der Ehegattenstellung bei Kindern aus erster Ehe
Ein Ehepaar mit einem Kind aus erster Ehe des Mannes lebt im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft. Ohne weitere Vorkehrungen würde die Ehefrau im Erbfall nur ein Viertel des Nachlasses in Volleigentum erhalten – da Kinder aus einer anderen Beziehung vorhanden sind, entfällt die Nießbrauchsoption.
Durch einen notariellen Ehevertrag mit Vereinbarung einer Errungenschaftsgemeinschaft mit Vorausvermächtnis oder durch eine testamentarische donation au dernier vivant (Schenkung an den letzten Überlebenden) kann die Position der Ehefrau innerhalb der gesetzlichen Grenzen verbessert werden – stets unter Wahrung des Pflichtteilsanspruchs des Kindes. Eine frühzeitige Beratung zur Abstimmung von Ehevertrag und Testament ist in solchen Konstellationen besonders empfehlenswert.
Glossar: Schlüsselbegriffe zum Ehegattenerbrecht in Frankreich
- Ehegattenerbrecht Frankreich: Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten hängt von der Familienkonstellation ab und wird durch Güterrecht und Pflichtteilsregelung beeinflusst. Mehr: Gesetzliche Erbfolge in Frankreich.
- Usufruit (Nießbrauch Frankreich): Recht des überlebenden Ehegatten zur Nutzung und Ertragsziehung aus dem Nachlass. Die steuerliche Bewertung richtet sich nach dem Alter des Ehegatten.
- Droit temporaire au logement: Befristetes Wohnrecht für ein Jahr – entsteht automatisch von Gesetzes wegen, kann nicht durch Testament entzogen werden.
- Droit viager au logement: Lebenslanges Wohnrecht – muss binnen eines Jahres geltend gemacht werden, kann durch Testament ausgeschlossen werden.
- Contrat de mariage: Ehevertrag nach französischem Recht, der das eheliche Güterregime regelt – mit erheblichem Einfluss auf die erbrechtlichen Folgen im Todesfall.
- Communauté universelle / Clause d'attribution intégrale: Universalgütergemeinschaft mit Anwachsungsklausel – ermöglicht den vollständigen, steuerfreien Übergang des Gesamtvermögens auf den überlebenden Ehegatten ohne Berührung des Pflichtteilsrechts. Steuerliche Nachteile bei Kindern sind zu prüfen.
- PACS-Partner und Erbrecht: Anders als der Ehegatte hat der PACS-Partner kein gesetzliches Erbrecht – testamentarische Regelung erforderlich. Steuerlich jedoch ebenfalls vollständig befreit.
- Erbe Ehegatte ohne Kinder: Bei fehlenden Nachkommen erbt der Ehegatte die gesamte Erbschaft, sofern keine Eltern mehr leben. Bei lebenden Eltern: Hälfte (beide Eltern) oder drei Viertel (ein Elternteil).
Beratung zum Ehegattenerbrecht in Frankreich
Unsere Kanzlei berät Sie zu allen Möglichkeiten der rechtssicheren Gestaltung, insbesondere zur Verbindung von Ehevertrag, Testament und Pflichtteilsregelung im deutsch-französischen Kontext – um Benachteiligungen oder steuerliche Nachteile zu vermeiden.
Weiterführende Informationen zu verwandten Themen finden Sie auf folgenden Seiten:
- Gesetzliche Erbfolge in Frankreich
- Pflichtteilsrecht in Frankreich (Réserve héréditaire)
- Testamente und Erbverträge in Frankreich
- Erbschaftsteuer in Frankreich (Droits de succession)
- Anwendbares Recht und internationale Aspekte im französischen Erbrecht
- Nachlassplanung in Frankreich: Strategien für deutschsprachige Erben
- Immobilien im Nachlass in Frankreich
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