Raif
SCHNELL, SICHER & UNIVERSELL

Reservierter alternativer Investmentfonds (RAIF) in Luxemburg

Das luxemburgische RAIF (Reservierter alternativer Investmentfonds) profitiert von einer indirekten Überwachung und kombiniert damit die Sicherheit eines regulierten Instruments mit einer optimalen Geschwindigkeit von der Produktidee zur Markteinführung.

Die Anlage in alternative Investments wird so erheblich erleichtert.

Steuerlich folgt der RAIF dabei im Wesentlichen der vorteilhaften Besteuerung der SIF.

Nachfolgend erhalten Sie Informationen zu den Vorteilen, den wesentlichen Merkmalen, den Rechtsformen und Besonderheiten des luxemburgischen Reservierten alternativen Investmentfonds: 

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Verbriefung

Volle Flexibilität, individuell und international

Der luxemburgische RAIF ermöglicht volle Gestaltungsmöglichkeiten und mehr Geschwindigkeit

Die Einführung des RAIF-Regimes zielt darauf ab, die Bandbreite der in Luxemburg verfügbaren Anlageinstrumente zu erweitern und den Initiatoren luxemburgischer AIF-Projekte ein neues attraktive Instrument zu bieten.

Der RAIF wird im Rahmen des AIFMD2 reguliert und profitiert von dem entsprechenden EU-Pass, wird aber nicht von der Commission de Surveillance du Secteur Financier ("CSSF") beaufsichtigt, was ihn aus der Sicht der Markteinführungsgeschwindigkeit (Time to Market) zu einem attraktiven Vehikel macht.

Seine steuerrechtliche Behandlung und die Möglichkeit effiziente Umbrella-Strukturen zu etablieren gelten als weitere Vorteile.
Genehmigungsfreiheit

RAIF als genehmigungsfreies Instrument

Zur Auflegung eines Fonds als RAIF, ist eine die Genehmigung der Gründung und der Dokumentation durch die CSSF nicht erforderlich.
Auch unterliegen RAIFs während ihrer Aktivität und bei ihrer Beendigung der RAIF nicht der (direkten) Aufsicht durch die CSSF.
Dennoch genießen sie die gesamte Strukturierungsflexibilität, von der (von der CSSF-genehmigte und beaufsichtigte) luxemburgische Fonds profitieren.

Vorteile luxemburgischer RAIF

Funktionsprinzip des luxemburgischen RAIF

Die Einführung des RAIF-Regimes zielt darauf ab, die Bandbreite der in Luxemburg verfügbaren Anlageinstrumente zu erweitern und den Initiatoren luxemburgischer AIF-Projekte ein neues attraktive Instrument zu bieten.

Der RAIF wird im Rahmen des AIFMD2 reguliert und profitiert von dem entsprechenden EU-Pass, wird aber nicht von der Commission de Surveillance du Secteur Financier ("CSSF") beaufsichtigt, was ihn aus der Sicht der Markteinführungsgeschwindigkeit (Time to Market) zu einem attraktiven Vehikel macht.

Seine steuerrechtliche Behandlung und die Möglichkeit effiziente Umbrella-Strukturen zu etablieren gelten als weitere Vorteile.

RAIF als genehmigungsfreies Instrument

Zur Auflegung eines Fonds als RAIF, ist eine die Genehmigung der Gründung und der Dokumentation durch die CSSF nicht erforderlich.

Auch unterliegen RAIFs während ihrer Aktivität und bei ihrer Beendigung der RAIF nicht der (direkten) Aufsicht durch die CSSF.

Dennoch genießen sie die gesamte Strukturierungsflexibilität, von der (von der CSSF-genehmigte und beaufsichtigte) luxemburgische Fonds profitieren.

Verwaltung durch EU-AIFM

Um für diese neue Regelung in Frage zu kommen, muss der RAIF ein AIF (Alternativer Investmentfonds) sein, der von einem zugelassenen AIFM (Alternative Investment Fund Manager) verwaltet wird. Der AIFM kann in Luxemburg oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen sein. Ein RAIF kann nicht intern verwaltet werden.

Dadurch dass der RAIF von einem zugelassenen AIFM verwaltet werden muss, wird er indirekt durch die von der zuständigen Behörde seines AIFM ausgeübte Aufsicht beaufsichtigt. Eine direkte Aufsicht durch die CSSF entfällt.

Zugelassene Anleger

Investitionen in einen RAIF sind auf sachkundige Investoren beschränkt, die in der Lage sind, die mit einer Investition in ein solches Vehikel verbundenen Risiken angemessen zu bewerten.

Diese werden definiert als institutionelle Anleger, professionelle Anleger und Anleger, die schriftlich bestätigt haben, dass sie den Status des "sachkundigen" Anlegers einhalten, und die entweder mindestens 125.000 Euro in den RAIF investieren oder von einem Kreditinstitut, einer Investmentfirma oder einer Verwaltungsgesellschaft bewertet wurden, die ihnen das Fachwissen, die Erfahrung und das Wissen des Anlegers bei der angemessenen Bewertung einer Investition in den RAIF bescheinigt.

Erleichtertes Hochfahren und volle Flexibilität

Die anderen Merkmale des luxemburgischen RAIF sind im Wesentlichen identisch mit denen des spezialisierten Investmentfonds ("SIF").

Das Nettovermögen eines RAIF darf nicht weniger als 1.250.000 EUR betragen. Dieses Minimum muss innerhalb eines Jahres nach seiner Genehmigung erreicht werden.

Wichtigste Merkmale luxemburgischer RAIF Investmentfonds

  • Der RAIF muss vor seiner Auflegung nicht von der CSSF genehmigt werden und fällt nicht unter die laufende Aufsicht der CSSF.

  • Keine Anlagebeschränkungen hinsichtlich der Vermögenswerte im Fondvermögen.

  • Grundsätzlich Diversifizierung erforderlich, es gilt das Prinzip der Risikostreuung.

  • Werden ausschließlich Investitionen in Risikokapital vorgesehen, ist keine Risikostreuung erforderlich.

  • Aufteilung des Vermögens mit Teilfonds innerhalb des Fonds möglich. Der RAIF kann als Umbrella-Fonds gestaltet werden.

  • RAIFs sind auch ohne Rechtsform (als FCP) möglich.

  • RAIFs können nur von einem zugelassenen AIFM verwaltet werden.

  • Die Anteile/Anteile des RAIF können mit Hilfe des Marketing-Passes an professionelle Anleger in ganz Europa vertrieben werden.

  • Der Fonds steht nur sachkundigen Anlegern offen (mindestens 125.000 EUR Zeichnung)

  • Das Nettovermögen eines RAIF beträgt mindestens EUR 1.250.000.

  • RAIFs müssen eine Verwahrstelle bestellen, die sowohl für die Verwahrung der Vermögenswerte als auch für die Aufsicht über den Fonds und seine Verwaltungsgesellschaft verantwortlich ist.

  • Sie unterliegen in der SIF-Variante einer reduzierten Zeichnungssteuer von 0,01 % p.a. ihres Nettoinventarwerts.

Arten und Formen luxemburgischer RAIF

Art des Fonds

Ein RAIF kann entweder als vertraglicher Fonds oder als Investmentgesellschaft ausgestaltet werden.

  • als vertraglicher Fonds („Fonds commun de placement“ oder „FCP“)

  • als Investmentgesellschaft mit festem Kapital („Société d’investissement à capital fixe“ oder „SICAF“) oder

  • als Investmentgesellschaft mit variablem Kapital („Société d’investissement à capital variable" oder „SICAV“).

Formen von Investmentgesellschaften

Bei der Ausgestaltung des RAIF als Investmentgesellschaft stehen folgende Rechtsformen zur Verfügung:
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung („Société à responsabilité limitée“ oder „Sàrl“)
  • Aktiengesellschaft („Société anonyme“ oder „SA“)
  • Kommanditgesellschaft („Société en commandite simple“ oder „SCS“)
  • Spezialkommanditgesellschaft („Société en commandite speciale“ oder SCSp“)
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien („Société en commandite par actions“ oder „SCA“)
  • Genossenschaften, die als Aktiengesellschaft organisiert ist („Société Coopérative organisée comme une Société Anonyme“ oder „SCoSA“)
Die verschiedenen Rechtsformen bieten unterschiedliche Vorteile und Möglichkeiten zur flexiblen Ausgestaltung. Es gelten die allgemeinen auf diese Gesellschaftsformen anwendbaren Grundsätze.

RAIF als attraktive Alternative zu klassischen Fonds

Der RAIF ist für professionelle Anleger ein attraktives Fondsvehikel, weil sich die Auflage des Spezialfonds durch die wegfallende aufsichtsrechtliche Genehmigung erheblich verkürzt.

Der RAIF ist auch für AIF-Manager interessant, da sie mit diesem Anlagevehikel auf die Wünsche und Bedürfnisse ihrer sachkundigen Investoren eingehen und binnen kurzer Zeit einen Fonds mit größter Anlageflexibilität am Markt platzieren können.

Luxemburgische Investmentfonds

Art des Fonds

Ein RAIF kann entweder als vertraglicher Fonds oder als Investmentgesellschaft ausgestaltet werden.

  • als vertraglicher Fonds („Fonds commun de placement“ oder „FCP“)

  • als Investmentgesellschaft mit festem Kapital („Société d’investissement à capital fixe“ oder „SICAF“) oder

  • als Investmentgesellschaft mit variablem Kapital („Société d’investissement à capital variable" oder „SICAV“).

Formen von Investmentgesellschaft

Bei der Ausgestaltung des RAIF als Investmentgesellschaft stehen folgende Rechtsformen zur Verfügung:
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung („Société à responsabilité limitée“ oder „Sàrl“)
  • Aktiengesellschaft („Société anonyme“ oder „SA“)
  • Kommanditgesellschaft („Société en commandite simple“ oder „SCS“)
  • Spezialkommanditgesellschaft („Société en commandite speciale“ oder SCSp“)
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien („Société en commandite par actions“ oder „SCA“)
  • Genossenschaften, die als Aktiengesellschaft organisiert ist („Société Coopérative organisée comme une Société Anonyme“ oder „SCoSA“)
Die verschiedenen Rechtsformen bieten unterschiedliche Vorteile und Möglichkeiten zur flexiblen Ausgestaltung. Es gelten die allgemeinen auf diese Gesellschaftsformen anwendbaren Grundsätze.

RAIF als attraktive Alternative

Der RAIF ist für professionelle Anleger ein attraktives Fondsvehikel, weil sich die Auflage des Spezialfonds durch die wegfallende aufsichtsrechtliche Genehmigung erheblich verkürzt.

Der RAIF ist auch für AIF-Manager interessant, da sie mit diesem Anlagevehikel auf die Wünsche und Bedürfnisse ihrer sachkundigen Investoren eingehen und binnen kurzer Zeit einen Fonds mit größter Anlageflexibilität am Markt platzieren können.

Besteuerung des luxemburgischen RAIF

Gleichbehandlung mit SIF

Steuerliche Gleichbehandlung mit SIF ("specialised investment funds")

RAIFs unterliegen einer reduzierten jährlichen Zeichnungssteuer von 0,01% p.a. ihres Nettoinventarwerts (NIW) (vierteljährlich berechnet), es sei denn, sie sind unter anderen Umständen steuerbefreit: je nach Anlagevermögen gelten einige Befreiungen von der Zeichnungssteuer, um eine Verdoppelung dieser Steuer zu vermeiden.
Unabhängig von der für die RAIF gewählten Rechtsform ist er im Prinzip von der Körperschaftssteuer, der Gewerbesteuer, der Vermögensteuer oder Kapitalertragssteuer befreit. Gewinnausschüttungen des RAIF führen nicht zu einer Quellenbesteuerung.

Besteuerung luxemburgischer RAIF

Grundsätzlich steuerliche Gleichbehandlung mit SIF ("specialised investment funds")

RAIFs, sie als SIF aufgelegt werden, unterliegen einer reduzierten jährlichen Zeichnungssteuer von 0,01% p.a. ihres Nettoinventarwerts (NIW) (vierteljährlich berechnet), es sei denn, sie sind unter anderen Umständen steuerbefreit: je nach Anlagevermögen gelten einige Befreiungen von der Zeichnungssteuer, um eine Verdoppelung dieser Steuer zu vermeiden.
Unabhängig von der für die RAIF gewählten Rechtsform ist er im Prinzip von der Körperschaftssteuer, der Gewerbesteuer, der Vermögensteuer oder Kapitalertragssteuer befreit. Gewinnausschüttungen des RAIF führen nicht zu einer Quellenbesteuerung.

Spezielle Steuerregelung für SICARs (Risikokapitalgesellschaften "Société d'investissement en capital à risque") möglich

Ein RAIF, der als SICAR funktioniert und die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (wie die S.A., S.à r.l. oder S.C.A.) annimmt, unterliegt der Körperschaftssteuer und der kommunalen Gewerbesteuer, jedoch mit einer Steuerbefreiung für alle Gewinne und Erträge aus Wertpapieren (valeurs mobilières), die in Risikokapital investiert wurden.

Dies gilt auch für, Gelder die für Investitionen reserviert sind und tatsächlich innerhalb von zwölf Monaten investiert wurden.

Als herkömmlich steuerpflichtige Person sollte der RAIF Zugang zu dem Netz von Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und anderen Ländern haben.

Der RAIF ist von der Nettovermögenssteuer befreit (mit Ausnahme einer Mindest-Netto-Vermögenssteuer, die im Prinzip auf 4.815 EUR festgelegt ist).

In Übereinstimmung mit den für SICARs geltenden Steuervorschriften führen Gewinnausschüttungen der RAIF nicht zu einer Quellenbesteuerung.

Transparente Besteuerung als SCS und SCSp

Ein Risikokapital-RAIF, der die Form einer Personengesellschaft (SCS oder SCSp) annimmt, ist im Hinblick auf die Körperschaftssteuer und der Vermögensteuer steuerlich transparent.
Darüber hinaus gilt er als nicht gewerblich tätig und unterliegt daher auch nicht der kommunalen Gewerbesteuer. Gewinnausschüttungen unterliegen keiner Quellenbesteuerung.

Merkmale des luxemburgischen RAIF Investmentfonds

  • Der RAIF muss vor seiner Auflegung nicht von der CSSF genehmigt werden und fällt nicht unter die laufende Aufsicht der CSSF.

  • Keine Anlagebeschränkungen hinsichtlich der Vermögenswerte im Fondvermögen.

  • Grundsätzlich Diversifizierung erforderlich, es gilt das Prinzip der Risikostreuung.

  • Werden ausschließlich Investitionen in Risikokapital vorgesehen, ist keine Risikostreuung erforderlich.

  • Aufteilung des Vermögens mit Teilfonds innerhalb des Fonds möglich. Der RAIF kann als Umbrella-Fonds gestaltet werden.

  • RAIFs sind auch ohne Rechtsform (als FCP) möglich.

  • RAIFs können nur von einem zugelassenen AIFM verwaltet werden.

  • Die Anteile/Anteile des RAIF können mit Hilfe des Marketing-Passes an professionelle Anleger in ganz Europa vertrieben werden.

  • Der Fonds steht nur sachkundigen Anlegern offen (mindestens 125.000 EUR Zeichnung)

  • Das Nettovermögen eines RAIF beträgt mindestens EUR 1.250.000.

  • RAIFs müssen eine Verwahrstelle bestellen, die sowohl für die Verwahrung der Vermögenswerte als auch für die Aufsicht über den Fonds und seine Verwaltungsgesellschaft verantwortlich ist.

  • Sie unterliegen einer reduzierten Zeichnungssteuer von 0,01 % p.a. ihres Nettoinventarwerts.

Arbeitsweise von DDA Legal bei grenzüberschreitenden Mandaten

Sie profitieren von einer koordinierten und effizienten Herangehensweise unter Berücksichtigung der Aspekte des deutschen, wie auch des luxemburgischen Rechts und haben in unserer Kanzlei Ihren Ansprechpartner für Ihre grenzübergreifendes Geschäft. Dabei kann die Kommunikation in deutscher, französischer oder englischer Sprache erfolgen und nötige Dokumentation ein- oder mehrsprachig erstellt werden.

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Anwalt für luxemburgisches Gesellschaftsrecht

DDA Legal ist Ihr direkter und vertraulicher Rechtsvertreter bei Fragen zu luxemburgischen Investmentfonds und unterstützt Sie aktiv und proaktiv bei der Umsetzung Ihrer Projekte. Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei, Jehan Dupont Danzel d'Aumont, bietet Ihnen, als luxemburgischer Anwalt, direkte Beratung zu Finanzinstrumenten in Luxemburg. Kontaktieren Sie uns für eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung direkt per E-Mail (LuxDesk@dda-legal.de) oder telefonisch +49 (0) 69 98 97 22 555.
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