Ablauf einer M&A Transaktion in Luxemburg
LEITFADEN

Erwerb und Veräußerung von Gesellschaften in Luxemburg

Die nachfolgende Übersicht einer M&A Transaktion stellt einen Umriss des Ablaufs einer Transaktion mit einem luxemburgischen Zielunternehmen dar und ist bewusst allgemein gehalten. Je nach Einzelfall können weitere Schritte hinzukommen oder einzelne Etappen entfallen. Insbesondere in Transaktionen mit kapitalmarktrechtlicher Relevanz kann die Einhaltung bestimmter Verfahren gegenüber der CSSF (Commission de Surveillance du Secteur Financier, luxemburgische Finanzaufsichtsbehörde) hinzukommen. Der Übersicht halber und damit diese Darstellung Allgemeingültigkeit behält, wurden diese speziellen Schritte nicht weiter erörtert.

Anwalt für M&A Projekte in Luxemburg

M&A in Luxemburg

Akquisitionen, Veräußerungen & Umstrukturierungen

Ihre Kanzlei für M&A in Luxemburg

Mit jahrelanger Erfahrung und Kenntnis der Finessen des luxemburgischen Gesellschaftsrechts begleiten wir Sie durch den gesamtem Akquisitionsprozess – von der Due-Diligence bis zum Closing. Wir erstellen rechtssichere, durchsetzbare und professionelle Vertragsdokumentation auf internationalem Niveau, sowohl im luxemburgischen als auch im deutschen Recht. Wir koordinieren die Vorgehensweise mit den anderen Beteiligten, gegebenenfalls mit den Behörden und mit dem Notar.

Zur Optimierung und Rationalisierung des Kaufgegenstandes nach Erwerb bieten wir Ihnen - auch grenzüberschreitend - ebenfalls juristische Beratung zu den Schritten nach dem erfolgreichen Abschluss der Transaktion, etwa im Hinblick auf eine Post-Akquisition, Due Diligence, Post-Closing Umstrukturierungsmaßnahmen, Post-Merger Integration, Umschuldungs- und Finanzierungsmaßnahmen (etwa cash pooling, intragroup financing) oder den Abschluss von Arbeitsverträgen oder Geschäftsführerverträgen.

Eine möglichst reibungslose Transaktion und Ihr bestmöglicher Erfolg sind unser Anspruch. Wir liefern Profi-Know-How gepaart mit Pragmatismus und garantieren Ihnen eine persönliche, maßgeschneiderte Beratung und Vertretung durch die Partner unserer Kanzlei zu wettbewerbsfähigen Bedingungen.
Den nachfolgenden Leitfaden können Sie auch unter diesem Link herunterladen.

Eine Übersicht über den Ablauf einer M&A-Transaktion in Luxemburg

Vorvertragliche Projektplanung

Vorvertragliche M&A Projektplanung

Hierzu gehört zunächst die Beratung und Vertretung im vorvertraglichen Bereich, etwa bei der gemeinsamen Ausarbeitung der Möglichkeiten und der verfügbaren Rahmenbedingungen für eine Akquisitions- oder Veräußerungsstrategie unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Aspekte, der Erstellung einer Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA) oder einer Absichtserklärung (Letter of Intent oder Memorandum of Understanding). Auch empfiehlt es sich, insbesondere bei internationalen Projekten, einen Step-Plan auszuarbeiten.

Eine Übersicht über den Ablauf einer M&A-Transaktion in Luxemburg

Fernglas

Vorvertragliche M&A Projektplanung

Hierzu gehört zunächst die Beratung und Vertretung im vorvertraglichen Bereich, etwa bei der gemeinsamen Ausarbeitung der Möglichkeiten und der verfügbaren Rahmenbedingungen für eine Akquisitions- oder Veräußerungsstrategie unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Aspekte, der Erstellung einer Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA) oder einer Absichtserklärung (Letter of Intent oder Memorandum of Understanding). Auch empfiehlt es sich, insbesondere bei internationalen Projekten, einen Step-Plan auszuarbeiten.


Legal Due Diligence bei der M&A Transaktion

Weiter ist, bevor es zum Vertragsschluss kommt, eine Legal Due Diligence über die Zielgesellschaft und gegebenenfalls ihre Vermögenswerte durchzuführen, um die mit der Transaktion verbundenen Risiken verstehen und minimieren zu können. Dabei gilt es zunächst den Umfang der Legal Due Diligence hinsichtlich der zu prüfenden Rechtsmaterien und durch Festlegung einer Materialitätsgrenze zu bestimmen, was ausschlaggebenden Charakter auf den Aufwand und manchmal auch auf die Dynamik der Transaktion zur Folge hat. Häufig werden materielle und immaterielle Vermögenswerte, insbesondere immobiliarrechtlicher Natur, bestehende Vertragsverhältnisse, bestehende Arbeitsverhältnisse, regulatorische Aspekte und laufende streitige Verfahren begutachtet, da diese maßgeblichen Einfluss auf die Kaufpreisbildung der Zielgesellschaft haben können.


Je nach Tempo und Umfang der Transaktion können offene Fragen und Punkte im Rahmen eines Q&A-Prozesses behandelt werden, bei denen die Parteien und ihre Berater den Ist-Zustand des Ziels erörtern. Das Ergebnis dieses Prozesses kann anschließend in die Zusicherungen und Garantien (Representations and Warranties) einfließen.


Lupe

Planung der M&A-Transaktion

Das Ergebnis der Due Diligence wird in aller Regel in die Vertragsverhandlungen einfließen und Fragen, wie u.a. den Kaufpreis und die Kaufpreisanpassungsmechanismen, die Verteilung des Risikos und den Zeitpunkt des Closings beeinflussen.

Bei komplexeren Zielgesellschaften oder Konzernteilen kann es auch erforderlich werden den Umfang des Erwerbsgegenstandes anzupassen, wenn etwa bestimmte Risiken nicht übernommen werden sollen oder einzelne Beteiligungen nicht attraktiv sind. Bei Akquisitionen von Holdinggesellschaften kommen gegebenenfalls Umstrukturierungsmaßnahmen im Zielkonzern (merger, demerger, carve-out) oder Ablöse- und Umschuldungsmaßnahmen in Betracht. Im Falle eines asset deals sind dies zum Beispiel die Beseitigung von Pfandrechten, Eigentumsvorbehalten und anderen dinglichen Lasten am Erwerbsgegenstand.

 

Wird der Erwerber einer Zielgesellschaft nicht Alleingesellschafter, kann es auch erforderlich sein die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag der Zielgesellschaft umzugestalten oder eine Gesellschaftervereinbarung abzuschließen. Dies kann vor, bei oder nach dem Abschluss des Kaufvertrags geschehen, sollte aber in jedem Fall vor der Unterzeichnung ausgehandelt und in der Vertragsdokumentation festgehalten werden.

Um eine reibungslose Übernahme der Zielgesellschaften und ihres Geschäfts zu gewährleisten, müssen öffentlich-rechtliche Aspekte (z.B. regulatorischer, gewerberechtlicher oder arbeitsrechtlicher Natur) ebenfalls berücksichtigt werden. Hierzu gehören insbesondere der Wechsel der Mehrheitsverhältnisse in der Zielgesellschaft, die Veränderung ihrer Geschäftsführung und natürlich Änderungen im Gesellschaftszweck oder Gesellschaftskapital.
Schere
Spätestens nach Abschluss der Due Diligence sollte der Erwerber sich auch darüber im Klaren sein, ob es für ihn sinnvoll ist ein inländisches oder ausländisches Akquisitionsvehikel (NewCo) zu nutzen. Oft wird dieser Punkt nicht rechtzeitig berücksichtigt. Eine Umsetzung im Nachgang führt aber zu zusätzlichen Kosten, kann sich buchhalterisch und steuerrechtlich als kompliziert oder nachteilhaft erweisen und in einzelnen Fällen sogar unmöglich sein.

Verträge bei Share Deal und Asset Deal

Der Kernpunkt des Unternehmenskaufs ist die Ausarbeitung der Anteilskaufverträge (share purchase agreement) oder der Kaufverträge über die Vermögensgegenstände (asset purchase agreement). Diese müssen alle Verhandlungsergebnisse widerspiegeln und die nötigen Mechanismen enthalten, um die Erfüllung aller vereinbarten und notwendigen Bedingungen vor dem Übergang des Erwerbsgegenstands und der Zahlungsabwicklung sicherzustellen.

 

Weitere Fragen, die sich stellen, betreffen nicht zuletzt die Wahl des anwendbaren Rechts, des Gerichtsstands und gegebenenfalls der Vertragssprache. Die Vor- und Nachteile sind im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im Einzelfall gegeneinander abzuwägen.

 

Eine unzulässige, weil missbräuchliche Wahl des Gerichtsstands (forum shopping) ist im Hinblick auf die damit verbundenen Risiken zu vermeiden. Auch regulatorische, wettbewerbsrechtliche und ggf. andere öffentlich-rechtliche Voraussetzungen müssen spätestens hier berücksichtigt werden und in den Anteilskaufvertrag einfließen, zum Beispiel in Form einer aufschiebenden Bedingung (Condition Precedent oder Closing Condition).

Durch Nebenabreden (Covenants) im Vertrag können die Parteien darüber hinaus sicherstellen, dass sich das Zielunternehmen und die Parteien selbst bis zum Abschluss der Transaktion an die Vertragsbedingungen halten.

Der Käufer kann sich vor ungewollten Änderungen der finanziellen oder geschäftsmäßigen Situation des Zielunternehmens durch den Verkäufer schützen, indem etwa vereinbart wird, dass der Verkäufer zwischen Signing und Closing die normale Geschäftsführung (Ordinary Course of Business Klausel) des Zielunternehmens sicherstellen muss und bis zum Closing bestimmte Handlungen unterbleiben müssen (etwa Einschuldungsverbote oder Verbot Grundstücke zu erwerben). Weiter kann vereinbart werden, dass dem Käufer bestimmte Aufsichts- und Informationsrechte zustehen, und bestimmte, wesentliche Handlungen mit dem Käufer abzustimmen sind. Der Verkäufer kann sich zum Beispiel vor einem einseitigen Abbruch des Vertrags durch den Käufer durch Vertragsstrafen absichern. Bei Verletzung der Nebenabreden können Pönale und/oder Rücktrittsrechte vereinbart werden.
Offener Regenschirm
Die Zusicherungen und Garantien dienen in erster Linie der Absicherung des Käufers, der auch bei sorgfältiger Due Diligence nie alle Aspekte selbst prüfen kann und sich insofern – rechtlich verbindlich – auch auf die Angaben des Verkäufers verlassen können muss.

Signing

Auch auf formeller Ebene muss der Vertragsschluss vorbereitet werden. Das heißt, die erforderliche Dokumentation muss rechtzeitig erstellt sein.

Hierzu gehören in der Regel die Beschlüsse der Verwaltungsorgane der Vertragsparteien, entsprechende Gesellschafterbeschlüsse, die wirksame Erteilung der für die Transaktion benötigten Vollmachten und eventuell die KYC-Dokumentation.

Unterschreiben mit Füller

Für die Übertragung von Anteilen an einer Aktiengesellschaft (société anoynme oder SA) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (société à responsabilité limitée oder SARL) luxemburgischen Rechts ist eine notarielle Beurkundung nicht erforderlich, kann im Einzelfall jedoch erwünscht sein.

Closing

Der letzte Schritt vor dem dinglichen Vollzug des Kaufvertrags, das heißt der Übertragung des Eigentums am Zielunternehmen, ist der erfolgreiche Abschluss des Closingprozesses.

Das Datum des Closings, der Stichtag (Completion Date oder Closing Date), für die Übertragung der Anteile oder Vermögenswerte muss mit Bedacht ausgewählt werden. Einerseits muss genügend Zeit gegeben sein, um alle für das Closing notwendigen Vorbereitungen zu treffen und Schritte zu vollziehen. Andererseits haben die Parteien meistens ein großes Interesse, die Transaktion schnellstmöglich nach dem Ende der Due Diligence, bzw. so schnell wie möglich nach dem Signing durchzuführen. Wesentliche Änderungen am Zielunternehmen nach Vertragsschluss aber vor Übertragung sollen so vermieden werden.

Bedingung für die Erfüllung des Closings ist der Eintritt, bzw. die Erfüllung aller vertraglich vereinbarten aufschiebenden Bedingungen (Closing Precedents oder Closing Conditions).

Neben den bereits angesprochenen Punkten, werden hier regelmäßig zumindest die benötigten gesellschaftsrechtlichen Zustimmungen der Beteiligten und ggf. der Zielgesellschaft (Vinkulation oder Vinkulierung) enthalten sein. Auch wird der Käufer in den meisten Fällen zwischen dem Signing und dem Closing seine Finanzierung absichern.

Zifferblatt einer Armbanduhr
Die letzte Bedingung zum Vollzug der Kerntransaktion ist in der Regel die Zahlung des Kaufpreises, mit deren Nachweis dann der Kaufgegenstand übertragen wird. Daneben werden oft während oder im unmittelbaren Anschluss an das Closing die letzten Maßnahmen (Closing Actions) im Zusammenhang mit der Übertragung des Unternehmens durchgeführt, bei Share Deals zum Beispiel die Amtsniederlegung der Geschäftsführer oder der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Entlastung durch die Gesellschafter.
Neben der Übertragung der Eigentumsrechte werden beim Closing auch alle Unterlagen im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand (Closing Deliveries) übergeben.

Die Erfüllung aller Voraussetzung des Closings kann zu Beweiszwecken in einer separaten Urkunde (Closing Confirmation oder Closing Memorandum) festgehalten werden. Neuerdings kann ebenfalls die (post-Closing) Registrierung im Transparenzregister Luxemburg notwendig sein.

Arbeitsweise von DDA Legal bei grenzüberschreitenden Mandaten

Sie profitieren von einer koordinierten und effizienten Herangehensweise unter Berücksichtigung der Aspekte des deutschen, wie auch des luxemburgischen Rechts und haben in unserer Kanzlei Ihren Ansprechpartner für Ihre grenzübergreifende Gesellschaftstätigkeit. Dabei kann die Kommunikation in deutscher, französischer oder englischer Sprache erfolgen und nötige Dokumentation ein- oder mehrsprachig erstellt werden.

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Anwalt für luxemburgisches Gesellschaftsrecht

Anwaltskanzlei DDA Legal ist Ihr direkter und vertraulicher Rechtsvertreter bei internationalen Transaktionen nach luxemburgischem Recht der Gesellschaften. Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei, Jehan Dupont Danzel d'Aumont, bietet Ihnen, als luxemburgischer Anwalt, direkte Beratung bei Unternehmensstrukturierung in Luxemburg. Kontaktieren Sie uns für eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung direkt per E-Mail (LuxDesk@dda-legal.de) oder telefonisch +49 (0) 69 98 97 22 555.
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