Gründung einer AG
Haftung, Kapital und Steuer


Gründung einer AG (Aktiengesellschaft): Kapitalisierung, Organe, Beurkundung

DDA Legal Anwalt für Gesellschaftsrecht in Frankfurt begleitet Sie bei der Gründung der Aktiengesellschaft (AG) und Eintragung der AG ins Handelsregister.

Gründung einer AG (Aktiengesellschaft): Kapitalisierung, Organe, Beurkundung

GDDA Anwalt für Gesellschaftsrecht in Frankfurt begleitet Sie bei der Gründung der Aktiengesellschaft (AG) und Eintragung der AG ins Handelsregister.

AG im Vergleich zur GmbH

Im Vergleich zur GmbH hat auch die AG eine eigene Rechtspersönlichkeit und bietet eigene Vorteile, wie die Möglichkeit sich große Kapitalbeträge zu beschaffen oder eine unabhängige Unternehmensführung. Vor allem bietet sie Gesellschaften mit vielen Gesellschaftern mehr Flexibilität und Dynamik. Für Aktiengesellschaften mit namentlich bekannten Aktionären gelten Erleichterungen der strengen Formvorschriften. Wie bei der GmbH, ist die Einmann-Gründung einer AG als „Kleine Aktiengesellschaft“ möglich. Damit können auch kleine und mittelständische Unternehmen die Form der Aktiengesellschaft annehmen und sich so die Möglichkeit, später an die Börse zu gehen, von Anfang an sichern.

Merkmale der AG

Die Aktiengesellschaft besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit und ist im Aktiengesetz (AktG) geregelt. Die Aktiengesellschaft kann von einer („kleine AG“) oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden. Zwingende Voraussetzung ist die Kapitalausstattung von mindestens 50.000 Euro, wobei diese als Bar- oder Sacheinlagen erbracht werden können. Als zwingende Gesellschaftsorgane sind Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung gesetzlich vorgesehen.

Wer kann eine AG gründen?

Eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht kann sowohl von natürlichen als auch juristischen Personen gegründet werden. Die Gründer können auch ausländische natürliche oder juristische Personen sein, die nicht in Deutschland ansässig sind. Bei einer Aktiengesellschaft mit einem Gesellschafter spricht man von einer „kleinen AG“.

Übersicht des Gründungsablaufs

Bei der Gründung einer AG müssen erfolgen:

  • Erstellung des Gesellschaftsvertrages (Satzung der AG);
  • Einzahlung des Grundkapitals;
  • Bestellung der Gesellschaftsorgane;
  • Erstattung des Gründungsberichts;
  • Gründungsprüfung;
  • Handelsregistereintragung.

Gründungsprozess der AG

AG im Vergleich zur GmbH

AG im Vergleich zur GmbH

Im Vergleich zur GmbH hat auch die AG eine eigene Rechtspersönlichkeit und bietet eigene Vorteile, wie die Möglichkeit sich große Kapitalbeträge zu beschaffen oder eine unabhängige Unternehmensführung. Vor allem bietet sie Gesellschaften mit vielen Gesellschaftern mehr Flexibilität und Dynamik. Für Aktiengesellschaften mit namentlich bekannten Aktionären gelten Erleichterungen der strengen Formvorschriften. Wie bei der GmbH, ist die Einmann-Gründung einer AG als „Kleine Aktiengesellschaft“ möglich. Damit können auch kleine und mittelständische Unternehmen die Form der Aktiengesellschaft annehmen und sich so die Möglichkeit, später an die Börse zu gehen, von Anfang an sichern.

Aktiengesellschaft: Kapitalisierung, Organe, Beurkundung

AG Grundkapital

AG Grundkapital

Gemäß § 7 AktG muss das AG Grundkapital mindestens 50.000 Euro betragen. Die Anmeldung der AG zum Handelsregister kann nach §§ 36 Abs.2, 36a Abs.1 AktG erst nach Einzahlung von einem Viertel des geringsten Ausgabebetrages erfolgen. Die Sacheinlagen sind vor Eintragung vollständig zu leisten. Die Aktien können als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden. Dabei muss der Nennbetrag der Nennbetragsaktien mind. 1 Euro betragen und auf volle Euro lauten. Die Stückaktien lauten auf keinen Nennbetrag und sind am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt. Der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag darf 1,00 Euro nicht unterschreiten.

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Aktiengesellschaft: Kapitalisierung, Organe, Beurkundung

AG Grundkapital

Gemäß § 7 AktG muss das AG Grundkapital mindestens 50.000 Euro betragen. Die Anmeldung der AG zum Handelsregister kann nach §§ 36 Abs.2, 36a Abs.1 AktG erst nach Einzahlung von einem Viertel des geringsten Ausgabebetrages erfolgen. Die Sacheinlagen sind vor Eintragung vollständig zu leisten. Die Aktien können als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden. Dabei muss der Nennbetrag der Nennbetragsaktien mind. 1 Euro betragen und auf volle Euro lauten. Die Stückaktien lauten auf keinen Nennbetrag und sind am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt. Der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag darf 1,00 Euro nicht unterschreiten.

Organe der Aktiengesellschaft

In einer Aktiengesellschaft sind gesetzlich drei Organe vorgeschrieben:
  • Der Vorstand der Aktiengesellschaft vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich und führt die Geschäfte weisungsunabhängig.
  • Der Aufsichtsrat überwacht den Vorstand und ist für die Bestellung und Abberufung des Vorstands, sowie den Abschluss und die Beendigung von Vorstandsverträgen verantwortlich. Bei bestimmten Maßnahmen des Vorstands kann die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich sein.
  • Die Hauptversammlung stellt den Rahmen dar, in dem die Aktionäre ihre Interessen geltend machen und ihre Rechte ausüben können. Sie fasst Beschlüsse und wählt Aktionärsvertreter in den Aufsichtsrat.

Feststellung der AG Satzung

Die Gründer der Aktiengesellschaft stellen die AG Satzung fest. Diese bedarf der notariellen Beurkundung. Nachdem die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages stattgefunden hat, existiert die nicht rechtsfähige Voraktiengesellschaft bis die Eintragung der AG im Handelsregister erfolgt und die Aktiengesellschaft damit eigenes Rechtssubjekt geworden ist. Auch die Satzung der Aktiengesellschaft muss zwingende Angaben, wie die Firma und den Sitz der Gesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Grundkapitals, Nennbeträge der Aktien, die Anzahl der Aktien, deren Gattung (Stammaktien oder Vorzugsaktien) und Art der Ausstellung (Inhaberaktien oder Namensaktien), die Zahl der Vorstandsmitglieder und die Form der Bekanntmachung, enthalten.

Beurkundung einer Aktiengesellschaft

Bei der notariellen Beurkundung müssen die Gesellschaftsgründer nicht anwesend sein und können sich vertreten lassen. Hierfür ist die Vorlage einer schriftlichen und notariell beglaubigten Vollmacht erforderlich. Bei ausländischen Gesellschaftsgründern ist zudem die Legalisation oder die Apostille der notariell beglaubigten Vollmacht, abhängig vom Herkunftsland, erforderlich.

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