

Die Verbriefung bietet Banken und Vermögensverwaltern Möglichkeiten ihren Kundenkreis zu erweitern.
Darüber hinaus kann die Verbriefung Lösungen für leistungsschwache oder notleidende Private-Equity- und illiquide Hedge-Fonds-Investitionen, sowie notleidender Kredite bieten.
Sie kann ebenfalls als Finanzierungs- und Refinanzierungsmodell für kleine und mittlere Unternehmen dienen.
Verbriefungen werden in Luxemburg durch das Gesetz vom 22. März 2004 über die Verbriefung reglementiert.
Die Verbriefung in Luxemburg ist ein flexibles, im Prinzip nicht reguliertes und steuereffizientes Instrument, das nicht der Finanzmarktausicht der CSSF (Commission de surveillance du secteur financier) untersteht.
Die Verbriefung erfolgt entweder über einem von einer Verwaltungsgesellschaft verwalteten Fonds (ohne eigene Rechtsform) oder über eine Spezial-Zweckgesellschaft (SPV). Diese unterliegt den allgemeinen Vorschriften des Gesellschaftsrechts und kann unterschiedliche Rechtsformen haben.
Das Risiko aus dem Wertpapier wird somit vom Geschäftsrisiko des (vorherigen) Eigentümers des Vermögenswertes getrennt und auf die Verbriefungsgesellschaft übertragen.
Das luxemburgische Verbriefungsgesetz sieht die Insolvenzsicherheit (Anspruchsverzichtklausel, Konkursantragsverzichtsklausel und vorrangige Befriedigung der Verbriefungsgesellschaft) vor, um so die verbrieften Vermögenswerte vor Insolvenzrisiken zu schützen. Die für eine Verbriefung notwendigen Schutzmechanismen werden somit gesetzlich vorgesehen.
Damit lassen sich Verbriefungsgeschäfte in Luxemburg zu unterschiedlichen Zwecken einsetzen - für unternehmensinterne Transaktionen oder Kapitalmarkttransaktionen oder gemischten Transaktionsvorhaben. Sie können z.B. im Rahmen einer Restrukturierung, als auch zur rechtssicheren und steuerlich vorteilhaften Ermöglichung von Investitionen durch Fremdkapital aus privaten Mitteln verwendet werden.
Durch die Möglichkeit die Verbriefungsgesellschaft mit Teilvermögen (Kompartimente) auszustatten, können mehrere, voneinander isolierte, Kompartimente eingerichtet werden.
Diese sind dann von allen anderen Teilvermögen und auch von der Verbriefungsgesellschaft selbst vollständig getrennt.
Dies ist extrem kosteneffizient, da hierdurch auf komplizierte Einzelvertragswerke verzichtet werden kann und gleichzeitig der Verwaltungsaufwand stark reduziert werden kann. Auch müssen die weiteren gesetzlichen Vorgaben des Gesellschaftsrechts, zum Beispiel im Hinblick auf die Mindestkapitalisierung, nur einmal erfüllt werden.
Auf diese Weise können mehrere - auch völlig unterschiedliche – Projekte über dieselbe Investitionsstruktur laufen.
Verbriefungen werden in Luxemburg durch das Gesetz vom 22. März 2004 über die Verbriefung reglementiert.
Die Verbriefung in Luxemburg ist ein flexibles, im Prinzip nicht reguliertes und steuereffizientes Instrument, das nicht der Finanzmarktausicht der CSSF (Commission de surveillance du secteur financier) untersteht.
Die Verbriefung erfolgt entweder über einem von einer Verwaltungsgesellschaft verwalteten Fonds (ohne eigene Rechtsform) oder über eine Spezial-Zweckgesellschaft (SPV). Diese unterliegt den allgemeinen Vorschriften des Gesellschaftsrechts und kann unterschiedliche Rechtsformen haben.
Das Risiko aus dem Wertpapier wird somit vom Geschäftsrisiko des (vorherigen) Eigentümers des Vermögenswertes getrennt und auf die Verbriefungsgesellschaft übertragen.
Das luxemburgische Verbriefungsgesetz sieht die Insolvenzsicherheit (Anspruchsverzichtklausel, Konkursantragsverzichtsklausel und vorrangige Befriedigung der Verbriefungsgesellschaft) vor, um so die verbrieften Vermögenswerte vor Insolvenzrisiken zu schützen. Die für eine Verbriefung notwendigen Schutzmechanismen werden somit gesetzlich vorgesehen.
Damit lassen sich Verbriefungsgeschäfte in Luxemburg zu unterschiedlichen Zwecken einsetzen - für unternehmensinterne Transaktionen oder Kapitalmarkttransaktionen oder gemischten Transaktionsvorhaben. Sie können z.B. im Rahmen einer Restrukturierung, als auch zur rechtssicheren und steuerlich vorteilhaften Ermöglichung von Investitionen durch Fremdkapital aus privaten Mitteln verwendet werden.
Durch die Möglichkeit die Verbriefungsgesellschaft mit Teilvermögen (Kompartimente) auszustatten, können mehrere, voneinander isolierte, Kompartimente eingerichtet werden.
Die Verbriefung nach luxemburgischem Recht weist die folgenden wesentlichen Eigenschaften auf:
Die Verbriefung nach luxemburgischem Recht weist die folgenden wesentlichen Eigenschaften auf:
Sie profitieren von einer koordinierten und effizienten Herangehensweise unter Berücksichtigung der Aspekte des deutschen, wie auch des luxemburgischen Rechts und haben in unserer Kanzlei Ihren Ansprechpartner für Ihre grenzübergreifende Gesellschaftstätigkeit. Dabei kann die Kommunikation in deutscher, französischer oder englischer Sprache erfolgen und nötige Dokumentation ein- oder mehrsprachig erstellt werden.
Anwaltskanzlei DDA Legal ist Ihr direkter und vertraulicher Rechtsvertreter bei Fragen zur Verbriefung in Luxemburg und unterstützt Sie aktiv und proaktiv bei der Umsetzung Ihrer Projekte. Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei, Jehan Dupont Danzel d'Aumont, bietet Ihnen, als luxemburgischer Anwalt, direkte Beratung zu Finanzinstrumenten in Luxemburg. Kontaktieren Sie uns für eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung direkt per E-Mail (LuxDesk@dda-legal.de) oder telefonisch +49 (0) 69 98 97 22 555.
DDA Legal Dupont Danzel d’Aumont
Partnerschaft von Rechtsanwälten & Avocat à la Cour mbB
Member of the DDA international network of law firms
Frankfurt | Luxembourg
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